lang und als viel, biss sie allen brüst und schaden darob genommen,ungefährlich, dann sie des und davon gehaben und genommen band. Undsollen wir noch unser erben, noch unser amtleuth, noch niemand von unserwegen sie nimmer daran geirren noch gesummen, noch in keinen wegschaffen geirret noch gesäumt werden, wann das es allewegen unser gunstund guther wille soll seyn. Dass wir alles geloben auf die ehegenanntenayde, die wir geschworen haben, ohn alle gefärdte, wahr und steth zu halten.Und ist auch diss jetztbenaimt verheften und einsetzen der vorgenanntenzehenden bescliehen mit urlaub, gunst und guthen willen pfaff Heinrichs,kirchherrn zu Bahlingen, pfaff Sassen, kirchherrn zu Frommern, pfaffBrunhauptern, kirchherrn zu Endingen, in alle weisse, als vorgeschriebenist, ohn alle gefärde. Auch geloben wir alle auf unser ehegenannt ayd, diewir geschwohren haben: war, das unser bruder graf Pidderich von Zoller derdutschherr, der jetzt zu Preussen ist, zu land kam, dass wier mit dem schaffensollen und wollen, dass er auch seinen willen darzu thut und die ehegenanntenburger zu Bahlingen auch ungeirrt lässt an den vorgenannten zinssen, stuckenund nutzen und auch an den ehegenannten zehenden, und dass er sich desauch verschreibt und verbindet in alle weisse, als wir gethan haben, indem nächsten monat, so das an uns gefordert wird, nachdem so er zu landkärn. Und des alles zu offen gezeugnuss der warheit und stäther Sicherheithaben wir vorgeschriebenen lierrn von Zollern alle drei den vorgenannten demschultheissen, den richtern, dem rath und den burgern zu Bahlingen undihren nachkommen für uns und für unsere erben diesen brieff geben, besiegeltmit unserm eigenen insigel; und darzu haben wir erbetten Hannssen denPfuser von Horwe und Schwenningern von Liechtenstein den jungen, dassdie auch ihre insigel durch unser bitt willen, ihnen unschädlich, zu mehrergezeugnuss aller dieser Sachen öffentlich gehenckt hancl an diesen brieff zuden unsern. Und wir die vorgenannte kilchherrn, pfaff Heinrich zu Bahlingen,pfaff Sahs, kilchherr zu Frommern, pfaff Brunhaupter, kirchherr zu Endingen,verjähen auch an diesem brieff, dass cliss vorgenannt verhaften und einsetzender vorgenannt kornzehenden zu Bahlingen, zu Endingen, zu Frommem, zuWaldstetten mit unserem gunst und guthem willen beschehen ist in alleweiss, als vorgeschrieben ist; und des auch zu offen gezeugnuss hat unserjeglicher auch sein eigen insigel öffentlich gehenckt an diesen brieff, dergeben ist zu Bahlingen, an s. Urbans tag des jahrs,. da man zahlt vonChristus geburth dreizehcnhundert jähr und in dem andern und achtzigsten jähr.
Brrtrngälnid] btr Itntit 3ßnlingrii.
Vergl. Nr. 107.