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8 (1890) Ergänzungen und Berichtigungen zu Bd. 1 - 7 : 1085 - 1417
Entstehung
Seite
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allermänniglichen. Als wir Bahlingen die statt herrn Yoltzen und herrnKonraden von Witingen gebrüdern versetzt und eingesetzt haben zu einemrechten pfand mit allen rechten, nutzen und zugehörden, und als derschultheiss, die riclitere und der rath zu Bahlingen für sich und für ihrenachkommen von den vorgenannten von Witingen uns zu lieb und vonunser bitt wegen empfangen band das umgelt zu Bahlingen jährlich umzweyhundert pfund heller, liofstattzinss und löbenzinss jährlich um vierzehnpfund heller, den Zoll zu Bahlingen um sechs pfund, den widumhoff, denjetzt der Biringer bauet, jährlich um zehen pfund heller, den wisszehendenzu Bahlingen jährlich um clrey pfund heller, unser gülten zu Bahlingenjährlich um fünfzig pfund heller, und zwey und fünfzig pfund heller zuwähren aus unser zehendscheuer zu Bahlingen von den kornzehenden, dasalles an einer summe macht dreyhundert pfund und fünf und clreissig pfundheller, die sie und ihre nachkommen, wer dan schultheiss, lichter und rathzu Bahlingen seynd, den vorgenannten rittern von Wittingen und ihren erbenjährlich zu zweyen zililen in dem jähr, halb auf St. Martins tag und halbauf St. Walpurg tag, bezahlen sollen: von den vorgenannten stucken verjähenwir öffentlich an diesem brieff und geloben auf die ayd, die wir geschworenhaben mit gelehrten wortten und mit aufgebottnen fingern zu gott und zuden heyligen, dass wir die vorgenannten schultheiss, lichter, rath und burgerzu Bahlingen noch ihre nachkommen, wir noch unser erben, noch unseramtleuth, noch niemand von unser wegen an clen ehegenaimten nutzen zuBahlingen einzunehmen und zu sammeln und den vorgenannten ritternvon Wittingen und ihren erben zu geben in keinen weeg irren noch sumenwollen, noch ihnen in keinen weeg darin greiffen wollen noch sollen wiederihren nutz, gunst und guthen willen, alle die weile sie uns die ehegenannteiigelt behafft seynd, ohn alle gefärde. Und darzu wär, das ihnen keinesjahrs geprässt an dem ehegenamiten gelt von den ehegenaimten stucken,desselben jahrs, wie dick das beschäh, so sollen ihnen alleweg verhafft underlöbt seyn der kornzehencl zu Bahlingen, zu Endingen, zu Frommern, zuWeilheim und zu Waldstetten, die wir jährlich vergehn und schaffen sollenin unser zehendenscheuer zu Bahlingen und niena anderswohin, dahin alsdaher, dass sie allwegen jährlich darob nehmen sollen völliglich, wann siegebrust hand an den vorgenannten zhnissen und gelten von clen vorgenanntenstucken. Und wär, das keins jahrs, es wär eins oder mehr, die nutz derehegenannten zehenden nit zu nutz kommen, es wär von hagel, von wind,von ungewächs, von feuer oder wie sich das gefüget, so sollen sie dochdanach allweg die vorgenannten stuck und zehenden alle behafft seyn, als