Druckschrift 
8 (1890) Ergänzungen und Berichtigungen zu Bd. 1 - 7 : 1085 - 1417
Entstehung
Seite
406
Einzelbild herunterladen
 

imp

' ' M

vnuerkumertes eygen innen haben, nutzen vnd nysen, besetzen vncl entsetzen,vnd domit thun vnd lassen, als mit anderm irem eigen gute vnd irem bestenwillen, on alles geuerde: doch das die selbe wyse alzeit in der stat stewerzu Zenne bleibe vnd darawsz nicht entpfremdet werde, on alles geuerde.Wir verziehen vns auch der obgenanten wysen vnd sullen noch wollendheynerley anspruch noch foderung darnach nymmer gehaben noch gewinnen,wir noch nymandes von vnsern wegen in dhein weis, 011 alles geuerde.Mit vrkünde dizs briefs, versigelt etc. anno XVI t0 .

dDofiir im Siinigl. 38oqr. 3Kma-9nt|int jti Stiirnhrrg.

DXLVI.

linitrs ks Bitjtjjmn gegen Burggraf Jnljnnn megen mkkrknnflidjcriekrliissinig lies Hintes Ifojjenkrg.

4. Februar 1417.

Ich Apel Vicztum ritter. Als der hochgeborn furste vnd herre herreJohanns burggraue zu Nuremberg , mein gnediger herre, mir vnd meinen erbeneingeben vnd gelassen hat Hohenberg sein ampte, das wir innen haben sullenin amptmanszweisze, als dann das vormals sein amptleüte innen gehabt haben,vnd den vogthabern gancz doselbsten, auszgeslossen was hals vnd hautanrüret vnd gerichts feile über zwen guidein, das alles seinen gnaden vnclseinen erben geuallen sol vnd ich noch mein erben nichtes domit zu schickenhaben sullen, vnd als vns sein gnade auch zu kauften geben hat fünfhundertguidein reinischer landswerunge J ) zu Francken ierlichs zinszet, die er vnsaufczuheben verweiszet hat auf der stat Wunsidel merckten, dorffern vndauf andern gutern jn dem obgenanten ampte Hohenberg etc. nach lawte vndinnhalt des versigelten haubtbriffes, den wir von seinen gnaden clorüber haben,also bekenne ich für mich vnd alle mein erben, das wir dasselbig amptemit sampte den lewten clor innen gesessen vnd die dorein gehören getrewlichenscliüczen, schawren vnd den vor sein sullen vnd wollen, als frume amptleütevon recht sullen. Ynd ich vncl mein erben sullen auch dem obgenantenvnserm gnedigen herrn herrn Johannsen burggrauen zu Nuremberg vnd seinenerben getrewe vnd gewere sein, iren frumen zu werben vncl iren schadenzu wenden, ongeuerde. Ynd wenn der obgenante vnser gnediger herreburggraue Johanns oder sein erben den widerkaufe der fünfhundert guideinvmb mich vnd mein erben thun wollen, sulchs widerkaufs sullen ich vnd

406