II. Lchngütcr von Kurmainz.
Die Versäumung dieser Dienste zog eine Buße nach sich.Am 15. Juni 1580 wurden die Dienstleute, welche sich nicht em-gefundcn, nachmals vorgcfordcrt, »bey einem Fasse Biers Buße."
Gegen Ende des 16. Jahrhunderts scheinen sowohl die Be-rechtigten, wie die Pflichtigen eine Ablösung und Bestimmung derFrohndienste gewünscht zu haben, denn es findet sich ein Bruchstückdes Vertrags von Pctri 1590 (Urkb. 495) vor, »wclchcrgcstalt„mit den Ackcrleuthen im Gericht H. des DienstgeldtS halber uff„ein Jahr contrahirt wurden." Pubcsahm zu Fretterode ver-spricht darin am 6. Febr. von seinem Gute (2 Hufen 4 Acker) fürdas Jahr von Petri an, auf Martin 5 THIr. Dienstgcld zu zahlenund 10 Tage mit Pferden und Geschirr unweigerlich zu dienen»wann und zu was Zeit man ihn fordern will» auch zu Winters-zeit von Ers Hausen eine Fuhre zu thun. Claus Rei mannzu Birkefcld dcsgl., nur daß er, weil er eine halbe Hufe Landmehr hat, das Jahr 2 Tage mehr, also 12 Tage dient.
Hans Wiedenich, weil er ein Halbmann ist, giebt4 Thlr. und dient 6 Tage.
Hans Wesen er zu Schwobfeld giebt 6 Thlr. und dient12 Tage.
Am 10. Mai 1599 ist darauf zu Wicsenfcld ein neuerVergleich zu Stande gekommen, der aber nicht vorhanden, sondernnur in dem Erkenntniß vom 19. Oct. 1694 erwähnt wird. Schonin früherer Zeit wurde bei neu ertheilten Erbleihen kein Natural-dienst mehr ausbcdringen, wie nach den Urkunden von 1539 (Urkb.363) »8 Gulden für Zins und Dienst" und 1551 (Urkb. 407)„zwei Gvtting. Mark zu Dienstgeld."
Von dieser Zeit kommen keine Frohncn mehr vor, und scheintjener Vertrag stillschweigend verlängert zu seyn und statt der Diensteerscheinen Dienstgclder für Fuhren, und Hauszins für Hand-dienst, sowie Dienst- undSchncidcgelder nach dem Nctardatcn-Ver-zeichniß von 1627. (Urkb. 547.) Dagegen wurden die Baudicnstc zuBauten auf der Burg Haustein unter dem Namen Burgfricd-dicnste fortwährend in Natur geleistet. So hat, nach dem Dienst-register, am 31. Dcc. 1579, ein Dienstmann »Steine hclffcn heben zuder» Mauren, dj aufgebauet ist" )md aock. ein anderer »zuder Mauren,