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II. Lehngütcr von Kurmainz.
Balthasar und Wilhelm aufgenommen wurden und sich demgemäßverpflichteten, gegen Jedermann, nur nicht gegen den ErzbischofiWMainz und den Landgrafen Heinrich und Otto von Hessen, Ustreiten, so bekamen sie dafür unter andern auch das Dorf Swei-fe ld mit allen Rechten zum rechten und erblichen Lehen.
Unweit Nöhrig liegt gerade auf der Gränze das hessischeDorf Vattcrodc, von welchem die Mühle sammt zubchörigcnLändern, Wiesen, Gärten, Schaaf- und andere Triften, Brau- undZapfgerechtigkeit, sodann die Stuben-Mühle im Grunde nebenVattcrode und endlich die Kronen-Mühle zwischen Mackenrodcund Vatterode als mainzische Lehen zum Gerichte Hanstei»gehören. —
Dazu gehört ferner das der Bcscnhäuser Linie zuständigeDorf Wiesen seid. Bon diesem Dorfe finden sich so wenigeurkundliche Nachrichten, daß man der Vermuthung Raum gebenmuß, es sey kein altes Dorf. Jedoch schlössen die von Hausteinbereits 1599 daselbst einen Vergleich wegen der Dienste, und wchüeschon Heinrich v. H. 1617 daselbst und Wolf führt in seiner!Geschichte des Eichsfcldcs I. S. 53. 139 aus einem Manuscript ^die kurze Notiz an, daß Thilo und Lippold von Hanstei»im Jahre 1389 dieses Dorf von dem Herrn von Wcberstetterkauft hatte. Ein Bruno und Eikhard, genannt von Weber stete,kommen allerdings als Zeugen in einer Urkunde von 1293 voll iauch sonst noch. tZrs8lrok. commant, ch eivit. Nulle, p. 183.
Bis zum Ende des 39jährigcn Kriegs war es aber ein be- !sondercr Riltcrsitz einer Linie des Vcscnhausischcn Stammes, welcheunter Hans Friedrich von Haustein im Jahre 1669 aus-starb. Die Lchnsnachfolgcr und Erben Hans Ludwig, George 1Philipp und Hans Caspar, Gebrüder, Caspar Burkhard und A- !haun Casimir, Gebrüder und Curd Christian fanden aber bei demErbanfall nicht blos die Gebäude verfallen, sondern auch das Gutmit dem zugehörigen Gut Rumcrodc mit einer Schuldenlast von l22,999 Thlr. beschwert, eine Summe, welche nach ihrer Aussageden Werth der vererbten Güter weit überstieg. Ehe sie daher die aErbschaft antraten, trugen sie bei dem kurfürstlichen Obcramt dar-auf an, die Lchnschulden von den übrigen zu trennen und erstere,