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1 (1856)
Entstehung
Seite
98
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II. Lchngüier von Kur,mainz.

zurückgegeben, da sie allein dein Erzstifte von keinem Nutzen seyn konnte.

FolgendeGehölze" werden nur noch in den Lehnspccifica-tioncn aufgeführt.

1) Die Linden bürg, oberhalb Vattcrode.

2) Der Hcinrichsberg, zwischen Vattcrode und Fretterodc.

3) Der Eichcnbüchel, daselbst.

4) DerNührigsberg, mit dein gegenüber liegenden Jberg ,zwischen Thalwcndcn, Schönhagcn und Rührig.

5) Das Hildebrandsthal bei Gcrbershausen.

6) Der Hamelsberg und die Hennefeste (auch Bcnefcstegenannt) über Ober- und Untcr-Stcina.

7) Die Steina, daselbst, an der Markte Holz stoßend.

8) Der Hägcberg, Stcina gegenüber.

ö) Die Stürz lidcn, unter Bornhagcn.

10) Der oben erwähnte Dvrrenberg über Fretterodc.

11) Der Brunn stieg, daselbst.

12) Der Halb er stein, unter Wcrleshauscn, auf die Werrastoßend.

13) Ein Theil vom Nachelsbcrg bei Schwobfcld.

14) Der Mosebcrg und Schwindcschwenda wird zwarvon den von Haustein in Anspruch genommen, waren ihnen aber,wie es in der Lehnspccification von 1573 heißt, vurch Hülfe desObcramts durch die von Linsingen vor langen Jahren äo lümoentzogen.

Ucbrigens wird geklagt, daß diese Geholze überall geringeund mit keinen Bauholz sondern blos mit Buschwerk bewachsen seyen,das zur Feuerung theils nach sechs, theils nach neun und mehrcrnJahren abgetrieben werden müsse.

Dermalen sind die Waldungen, nach den Hauptgütern getheilt.

Die von Hanstein werden ferner bestehen mit allen Gerech-tigkeiten, unter welchen die Br aug er cchtigkeit und der Ver-kauf des Bieres eine der wichtigsten war. Im Mittclalter bliebdieses Recht den Vasallen ungeschmälert, allein die Städte Hcili-genstadt und Duderstadt fingen bald an, das Brauen und Ver-zapfen des Bieres als eine städtische Gerechtigkeit für sich alleinin Anspruch zu nehmen, welches mehrere Beschwerden erzeugte,

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