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1 (1856)
Entstehung
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87
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I. Gütcrbesitz im Allgemeinen.

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Komplcrus verschwunden sind, so muß man jene Maßregel eineweise nennen.

Wir wenden uns nun zu den Lehen überhaupt.

Gewiß war das Lchnsverhältniß eine wichtige und wohlthätigeEinrichtung für die Jahrhunderte des Mittelaltcrs; es gab demBesitz größere Sicherheit, hielt die Familicngüter zusammen undwies der vereinzelten Tapferkeit ein angemessenes Feld zur gemein-schaftlichen Thätigkeit an. Der minder Mächtige schloß sich durchdasselbe dem Mächtigern wie ein Familienglied an und indem zwi-schen dem Lehnhcrrn und dem Vasallen mehr das Verhältniß derVerbündeten, als der Untergebenen statt fand, erhöhte der erste seineMacht und der letztere seine und seiner Nachkommen Sicherheit.Dynasten und Grafen gaben daher ihre Jahrhundertc hindurch be-hauptete Unabhängigkeit freiwillig auf und trugen ihre Güter einemmächtigern Nachbar zu Lehen auf, indem sie mit Gewißheit voraus-sehen konnten, daß nicht sowohl beschworcne und besiegelte Briefe,als der gemeinschaftliche Vortheil das Band der gegenseitigen Treuebefestigen und stärken würden. Denn ohne seine Vasallen war derFiiiste,thron ein wankender, gebrechlicher Stuhl, und ohne desFürsten Schutz war der Vasall jedem Naubanfall Preis gegeben.Aber auch die von dem Vasallen für das Lehen übernommenePflichten und Dienste waren von der Art, daß sie dem Geiste jener-Zeit ganz entsprachen und vcm, welcher vermöge seiner Erziehungund Bildung das Waffcnwerk für die einzige Aufgabe seines Lebensansehen mußte, eine ehrenvolle Beschäftigung zusicherten; denn da-mals dachte nan nicht daran, daß der Vasall dafür da sey, mitAufopferung siincs Vermögens und seiner Zeit den Glanz eines^Fürstenhauses zr vermehren, sondern man forderte von ihm, daß.er die Sache seines Lehnhcrrn zu der eigenen machen und seinSchwert für ihn z^hm würde, sobald sein Ruf ihn erreichte. DieLchnsverbindung wir demnach damals das wirklich, was sie nachSchannats (Elientolt bMIäensiz) Erklärung seyn sollte: eine gut-willige und freie Ucberlassung eines unbeweglichen, oder dem gleich-kommenden Gegenstandes mit der Uebertragung des Benutzungs-rechtes (Miliz (lomitüi), wobei das Eigenthum (üominium «lii'tZMum)vorbehalten wiw, gegen das Versprechen der Treue und Leistung