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1 (1839) [Abschiede (1291 - 1429)] : mit den ewigen Bünden, den Friedbriefen und andern Hauptverträgen
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Vogtzeit Rechnung ab, und bleibt schuldig iS Pfd. tZ Schl.;daran entrichtet er 16 Pfd. is Schl. Es treffen noch in zweiJahren 6 Malter und 2 Viertel Haber, und 49 Hühner ineinem Jahre; die Vogtstcuer ist nicht gerechnet, und hat er sienoch einzuziehen. Die Eidgenossen schenken und lassen ihm denFutterhaber und die Hühner für seinen Lohn, und geben ihmGewalt wie bisher; ?», da der Tag zu Basel abgesagt ist, sollman heimbringen einen Tag zu Zürich zu leisten, auf Dienstagüber acht Tage (16 Hornung) NachtS an der Herberge zu sein,und von dort nach Constanz reiten wegen GruberS und andereSachen vor ihn (den König) zu bringen; v. Antonie inder Hell von Wallis schwört Urfehde, niemand Laster noch Leidzu thun, und keine Botschaft zu „treiben" noch zu tragen nochWarnung zu thuu, was wider die Eidgenossen oder die vonWallis sei, ob „Thöys" auf; Luccrn soll an die vonUnterwalden ob dem Wald schreiben, daß ste den Brief wegender Straße w. siegeln; x. Füglislo eröffnet, Spilmattcr habeihm wegen des Castlanö von Lucarus empfohlen, daß er gernmit den Eidgenossen sich verständigte und freundliche Tage leistete;er gäbe' vielleicht soviel als der von Sax, und hätte gern Freund-schaft: Uri wird damit beauftragt; wegen Eschenthals:t) Zürich will nirgendhin ziehen; 2) heimbringen, daß manauf Donnerstag (11 Hornung) ausziehe; wollen die von Zürichnicht, so sollen sie absagen^); 2. die Eidgenossen tragen An-dreas zer Geiss und Heratingen auf, den „Walken" zu essenzu geben; »» Füglislo wird von dem Geld, das der Vogtbrachte, wie vorsteht, 4 Gulden gegeben gen Eschenthal;i»n, auf die Eröffnung des Boten von Zug, wegen deren vonOttenhuscn, wird (von Lucern) geantwortet: sie haben die ihri-gen in Fried genommen, und ihnen erlaubt, auf deren vonHünenberg Gut in ihren Gebieten Beschlag zu legen.

(Luccrn Rathsbuch m, 17,K—t8, b.)

H Die „Burger" von Zürich geben den Rüthen am tk Jänner(sabbsto post Ilz-Iai'ij) volle Gewalt, die Sache wegen des Grubersund seiner Helfer vor die Hand zu nehmen, und besonders vor derEidgenossen Boten, wenn man an dem angesetzten Tage auf Sonn-tag nach Sebastiani (2t Jänner) in Luccrn zusammentrete, daraufzu fallen, daß man der Sache zum Rechten komme an den Stätten,wohin ihnen gcrathen werde und sie auch selber dünke, sei es dannvor die geistlichen oder weltlichen Herren; sollten jedoch der Eidge-nossen Boten oder der Mehrtheil sich des Rechts nicht „versahen"

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