Druckschrift 
12 (1856)
Entstehung
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Auch sein der Stadt Kassel aufgedrungenes Statut mußte er fürnichtig erklären.

Obwohl er auch diesesmal wieder seine Zusagen nicht hielt,so waren die Fürsten doch der erfolglosen Kriege müde gewor-den und gingen 1389 einen dauerndeil Frieden ein. Nur Mainzkam in demselben Jahre nochmals mit Hermann in Fehde, weildieser sich mancherlei Feindseligkeiten gegen Fritzlar und über-haupt gegen die Geistlichkeit erlaubt; doch war dieselbe baldvorübergehend.

Hatte man auch das anfänglich gesteckte Ziel, nämlich dieVernichtung des Landgrafen nicht erreichen können, so war derLandgraf doch tief gebeugt worden. Sechs seiner Städte befan-den sich auch jetzt noch in fremder Hand und eine große Zahlvon Dörfern lag in Schutt und Asche. Das alles aber hattein der Hauptsache, in dem Streite der Städte, nichts geändert.Alles was hierin geschah, war, daß den Flüchtigen die Rückkehrgestattet wurde. Auch machten beinahe alle davon Gebrauch.Dagegen blieb das vom Landgrafen selbst für nichtig erklärteStatut vor wie nach in seiner Kraft.

Der letzte Akt des langen Trauerspiels war aber noch zu-rück. Dieser folgte erst 1391.

Der Plan der Verbündeten sich der Thore und ThürmeKassels von Innen zu bemächtigen, war zwar, wie schon er-zählt worden ist, verrathen und in Folge dessen vereitelt wor-den, doch scheint man ihn nur im Allgemeinen gekannt zu habenund insbesondere scheinen die dabei betheiligten Bürger unbe-kannt geblieben zu seyn. Später fand sich aber noch ein Ver-räther. Ein geborener Kasselaner, der damals am thüringischenHofe in Diensten gestanden, Johann Harbusch, enthüllte inGegenwart des Landgrafen und seiner Räthe den ganzen Plandes Unternehmens und nannte alle, welche dabei betheiligt ge-wesen. Dadurch gewann man die Grundlagen zu einer schwerenAnklage auf Landesverrats). Der größte Theil der Betheiligten,noch zeitig gewarnt, fand jedoch Gelegenheit zu entkommen undnur wenige blieben zurück. Aber auch noch andere wurden hin-eingezogen und in die Thürme geworfen. Trauer und Sorgelagerte sich wieder über die ohnehin schon schwer geprüfte Stadt.

Der Landgraf setzte ein eignes Gericht nieder. Da er alsklagender Theil nicht selbst den Vorsitz führen konnte, er-nannte er Johann von Eiseubach zu seinem Stellvertreter, zudessen Beisitzern aber Otto Groppe von Gudenburg und Wide-kiud von Falkenberg; Johann von Hundelshausen trat alsöffentlicher Ankläger auf.

Das so zusammengesetzte Gericht war ein Ausnahme-gericht, und widersprach dem höchsten Grundsatze des deutschenRechts, wonach nur Genossen über den Genossen richten sollten.Hier waren aber Edelleute die Nichter und Bürger die Ange-klagten. Und da ohnehin diese Edelleute auch noch in den eng-sten Beziehungen zur Person des Fürsten standen, so konnte derAusfall des Urtheils nicht zweifelhaft seyn.

Es war am 4. Juni 1391 als das Gericht auf dem Markt-platze zu Kassel sich niederließ. Die Mitglieder des Stadtraths,welche in ihrer Eigenschaft als Schöpfen die rechtlichen Nichtergewesen wären, waren nur als Zuhörer gegenwärtig, undhatten nicht mehr Recht, als die Tausende, welche von Sorge undAngst über das Kommende erfüllt, den übrigen Platz bedeckten.

Der Ankläger trat vor das Gericht und erklärte, daß ergegen eine Anzahl Bürger, welche er namhaft machte, zu klagenhabe und den Richter ersuche, dieselben nach Gerichtsgebrauch zurAnhörung der Klage aufzufordern. Und der Unterschultheiß,mit der Ladung beauftragt, trat hin und rief mit lauterStimme die Nameu von 25 Bürgern und forderte diese aufsich zu stellen, und nach einer Stunde that er dies nochmalsund nach der dritten Stunde zum dritten Male.

Noch hatte sich keiner der Geladenen eingestellt und der Anklä-ger zögerte nicht und trat hin und verlas seine Anklage, worin erdie Angeklagten beschuldigte, daß dieselben Willens gewesen seyen,ihrem angeborenen Fürsten seine Stadt Kassel zu verrathen.Unmittelbar folgte darauf das Urtheil. Die Richter sprachenden Angeklagten Leib und Leben ab, ihr Gut aber dem Fürstenzu. Ja, sie dehnten diesen Spruch auch noch auf alle diejenigenaus, deren Theilnahme erst später noch bekannt werden würde.

Jetzt erst traten drei der Angeklagten vor das Gericht undbaten um Gehör. Nachdem ihnen dieses bewilligt worden, such-ten sie, ihre Unschuld betheuernd, sich zu vertheidigen. Obwohlihnen der Ankläger widersprach, so bewilligte ihnen doch dasGericht die Einbringung von Bürgschaften, setzte ihnen dazuaber nur eine kurze Frist, nämlich bis zu dem Zeitpunkte, woder Nichter aufstehen werde. Zu einem solchen Zwecke warnatürlich der Zeitraum zu kurz. Noch ehe ihnen es möglichgeworden die verlangten Bürgschaften beizubringen, erhob sichder Nichter und verkündigte das Urtheil als endgültig. Zwartrat nun der Stadtrath auf und begehrte, daß die Verurtheiltenals Bürger der Stadt ihm übergeben würden, um sie in demstädtischen Gefängnisse zu verwahren; aber das Gericht erkanntedarauf, daß alle Gerichtsbarkeit in der Stadt dem Fürsten ge-bühre.

Bald darauf sielen die Häupter der drei Verurtheilten:Werner Geismar, Kunz Seweiß und Hermann Schultheiß;ihre und der übrigen Verurtheilten Güter aber wurden eingezo-gen und vom Landgrafen zum Theil an seine Getreuen ver-gabt.

Vierzig andere, welche ehedem ebenfalls aus der Stadtgewichen, und jetzt mit in Untersuchung gezogen worden waren,wurden gegen Schwörung einer Urfehde vom Gerichte ent-lassen.

Das war das Ende des langen blutigen Haders, dessenFolgen übrigens noch lange sowohl in Kassel, als im Landenachwirkten.