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12 (1856)
Entstehung
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Streitigkeiten durch Schiedsrichter entscheiden zu lassen, welchevon beiden Seiten erwählt werden sollten. Da jedoch schondurch den Vertrag von 1376 der Landgraf von Thüringen alsAusträgalrichter bestimmt worden war, so weigerte sich diePartei des Bundes auf diesen neuen Vorschlag einzugehen, undbestand darauf, daß die Sache nur vor den Landgrafen vonThüringen gebracht werde. Es begaben sich deßhalb auch zweiMitglieder des Stadtraths im Auftrage der Oppositionsparteian den thüringischen Hof und baten um Vermittlung oderHülfe. So geheim dieses aber auch geschehen, so wurde esdennoch verrathen und Landgraf Hermann ergriff es als einewillkommene Gelegenheit seinen Gegnern einen empfindlichenSchlag zu versetzen. Hermann selbst erschien vor dem Stadt-rath und forderte Rechenschaft. Natürlich erklärten seine An-hänger von der Sendung nichts zu wissen. Das war genug,um jene Vollmachtgebung für einen Verrath an dem Fürstenund der Stadt zu erklären und willig fügte sich der ergebeneTheil des Stadtraths in alles, was ihm nun befohlen wurde.Er stieß die Opposition aus seiner Mitte und verwies Allenebst ihren Anhängern aus der Stadt. Jetzt nahm der Land-graf auch die Stadtschlüssel zu sich. So gezwungen Haus undHof zu verlassen und ihrer heimathlichen Stätte den Rücken zukehren, wendeten sich die Vertriebenen zunächst nach Thüringenund forderten dort auf den Grund der Bundesbriefe, welche siemitgenommen hatten, Schutz und Hülfe. Die Landgrafen vonThüringen sendeten auch ihren Kanzler und ihren Landeshaupt-mann gen Kassel, mit dem Austrage auf die Haltung der ge-schlossenen Verträge zu dringen. Aber diese fanden nichtsweniger als ein geneigtes Gehör; Landgraf Hermann wies jedeVermittlung zurück; die Sache erklärte er betreffe seinefürstlichen Rechte und diese werde er selbst zu schirmen wissen.Vergebens stellten die Abgesandten vor, daß ihre Herren durchBriefe verpflichtet seyen, die Verträge zwischen dem Landgrafenund der Eidgenossenschaft aufrecht zu erhalten und daß, wenndie Bedrängten sie deßhalb mahnten, sie nicht umhin könnten,denselben Hülfe zu gewähren. Aber Hermann's ganze Entgeg-nung darauf war: daß er ihnen darüber keine Antwort schuldigsey. Ja, er untersagte den Abgesandten sogar Kassel zu betre-ten und ließ sie dergestalt bewachen, daß es ihnen nicht möglichwurde, irgendwie mit kassel'schen Bürgern in Berührung zukommen.

Die thüringischen Landgrafen erließen hierauf im Anfangedes Jahres 1381 ein Rundschreiben an sämmtliche zur Eidge-nossenschaft gehörige Städte und forderten diese darin auf,Bevollmächtigte auf einen bestimmten Tag nach Eschwege zusenden, damit über das, was jetzt zu thun sey, berathen werdenkönne.

Diese Briefe wurden aber entweder aufgefangen, oder,was wahrscheinlicher ist, die meisten Städte waren bereits soeingeschüchtert, daß keine es wagte, jener Einladung zu folgen.

Die Landgrafen blieben ohne Antwort und erließen 14 Tagespäter eine zweite Einladung. Auch kam die bezweckte Zusam-menkunft jetzt wirklich zu Stande, war aber, wie es scheint,keineswegs von allen Städten beschickt worden. Dafür, daßEschwege diese Versammlung in seinen Mauern gestattet, wurdees vom Landgrafeu mit einer Strafe von 450 Mark belegt.

Unterdessen hatte der Stadtrath von Kassel an alle benach-barte Städte unter andern Herrschaften geschrieben und dieseaufgefordert, die Flüchtigen nicht in ihren Mauern zu dulden;dieselben seyen mit Recht ausgewiesen und hätten bei ihrerFlucht sogar den städtischen Briefkasten beraubt. Diese Beschul-digung bezog sich nämlich darauf, daß die Vertriebenen dieBundesbriefe mitgenommen hatten.

Man sieht aus alle diesem, daß die alten städtischen Frei-heiten bereits in den Staub getreten waren. Doch dem Land-grafeu genügte das noch nicht, sie sollten auch förmlich und fürimmer vernichtet werden. Zu diesem Zwecke erfolgte im Februar1384 ein Hauptschlag gegen Kassel, aus dem der volle Zweckdes fürstlichen Strebens, das eigentliche und letzte Ziel seinesRingens, klar und hell zu Tage tritt. Der Landgraf erließ fürKassel ein eignes Statut, eine neue Stadtorduung, wodurchalle seitherigen Freiheiten und Rechte der Stadt aufgehobenwurden. Hiernach sollte statt der für die drei Stadttheile bis-her gesondert bestandenen Stadträthe in Zukunft nur einStadtrath bestehen; die Nathsmitglieder sowohl, als auch allestädtischen Diener bis zum geringsten herab sollten von jetzt auvom Landgrafen eingesetzt und nach dessen Ermessen auch wiederentlassen werden; nicht minder sollte die Aufnahme neuer Bür-ger nur dem Landgrafen zustehen, der sich ausserdem auch dieletzte Entscheioung über alle Urtheile des Schöpfengerichts vor-behielt. Endlich hob Hermann auch noch alle Innungen auf dieDauer von drei Jahren auf, um damit eine willigere Bevöl-kerung in die Stadt zu ziehen, welcher der Geist des Wider-standes noch fremd war.

Aehnliches geschah auch mit andern Städten.

Dieses ging nun freilich so über alle Gränzen hinaus,daß dadurch die Städte ihrer wesentlichsten Attribute und geradealler derjenigen Vorrechte entkleidet wurden, durch welche sichdieselben von den Dörfern unterschieden. Mit solchergestalt her-unter gesetzten Rechten waren es in der That keine Städtemehr; sie hatten nur noch die städtischen Lasten, während allestädtischen Vortheile fehlten. Die freien städtischen Männerwaren in Hörige verwandelt und nur ihres Herrn Wille durfteihnen in Zukunft noch als Gesetz gelten.

Während sich so die Zustände der Stadt immer mehrverdüsterten und nun auch die übrigen Städte die fürstlicheRache fürchtend die beschworcne Eidgenossenschaft zagend zuverleugnen begannen, waren die Vertriebenen ausserhalb Hessenum so thätiger. Mit den Bundes- und Schiedsbriefcn in derHand mahnten sie immer lauter und dringender die thüringi-