Gerechtigkeit»,
„geld als einen olkaoium für. tarritoi-ialis gar wohl bchaubten„könnten, Sie doch den treuen landes ständen aus sondcrbahrer„Gnade und zu deren Ooiisolution solches hinwieder gnädigst zu-kommen lassen wollten,"
Seitdem ist keine Aenderung hierin erschienen. In der neuernZeit haben, bei dein starken Betrieb der Brennereien in Nordhausen,alle Gutspächter im Kreise Hciligenstadt, wegen der hohen Steuer,ihre Brennereien eingehen lassen.
6) Uudonfchust und Kufnahme.
Schutz und Ausnahme der Juden war ehemals ein kaiserlichesReservat-Recht, nach dem sie Kaiserliche Kammerknechte ge-mimt wurden — und gehörte später in den teutschen Fürstcn-thümern zu den Hoheitsrechtcn, aber nicht zu den unzertrenn-lichen, denn in Hessen besaßen es die adeligen Familien Bopne-burg, Bischhausen, Bodcnhausen, Malsburg und vieleandere. (Hess. Beiträge von Lederhose, Kopp zc. II. S. 134.) —Hier, wie in andern Gerichten hat es stets von den Gcrichtöherrnabgehangen, und hatten sich Juden, wie überall, auch hier befun-den. So hatte am 31. März 1603 der Jude S alomo das Gutin Gerbers Hausen vom Juden Abraham für 40 Thlr. er-kauft, und hatte das Lehn- oder Zchntpscnniggeld mit 4 Thlr. ent-richtet. Aber schon im vorhergehenden Jahrhundert hatte der glau-bcnscifrige Erzbischof Sebastian (von Heusenstamm 4 18. März1555) sämmtliche Juden aus dem Erzstiftc Mainz vertrieben —im Eichsfeld aber war dies nicht in Ausübung gekommen; es ge-schah aber 130 Jahre später. Ende Dec. 1686 entstand nämlicheine vertrauliche Correspondenz hierüber zwischen dcm Vicedom undOberamtmann v. Bicken zu Hciligenstadt und Hans v. H.zu Oberstein, welche in Original und Concepten (Urkb. 631)noch vorhanden ist und von dem damaligen Geist der Unduldsam-keit, von der gehorsamen Folge der Behörden — aber auch vondem milden Geist des Hans v. H. Zeugniß giebt. Das weiterewird bei Hans v- H. erwähnt werden.
Die Sache muß auch durchgesetzt worden seyn, denn nochjetzt (1855) befindet sich kein Jude in den Dörfern des ehemaligenv. Hanstcinischcn Gerichts wohnhaft.
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