Geicchtigkcucu.
geschehen, wie dies aus der Aussage der Allcndorfcr Fischer hervor-gehe, denn
1) die gepfändeten Fischer pachteten den v. Han stein ihre mir„zur Tafel" dienende Fischerei ab und trieben damit Kramerei,
2) sie „ ösctcn" das Wasser aus;
3) die ihnen abgepfändete Art von Garnen komme nur denprivilegirten Allcndorfcr Fischern zu;
4) sey auf Hessischem Gebiete geschehen, was auch die WahlhäuserFischer dadurch anerkannt hätten, daß sie sich deshalb in Al-Icndors, t-mguam in koro oompetenti in dieser Sache ein-gelassen hätten;
worauf die von Hanstein am 3. Juli erklären, daß das Eingehender Fischer von Wahlhausen in jenes eingeleitete gerichtliche Ver-fahren zu Allcndorf ihrem der v. H. Rechte nicht Schaden könne.Seitdem scheint man sich vertragen zu haben.
4) ZZierürauon.
Dies Recht und den Auskauf des Biers haben die v. Haust,in a llen ihnen zuständigen Dörfern seit uralten Zeiten geübt undverliehen. Am Tage ?«Ztri Lntlwclru«? (22. Febr. 1624 Urkb. 5Wverglichen sich Friedrich und Johann Siegfried v. Haust,zu Ershausen wegen des Bicrschenkenö im Dorfe Töpfer dahin
1) daß die Unterthanen beider damit allemal nach 3 Jahrenaltcrniren,
2) ein Unterthan Johann Siegfrieds und seines BrudersAdolph damit den Anfang machen,
3) das Zapfcngeld, „welches itzo auf 12 Pf. gesetzt ist" jedochgleichmäßig getheilet,
4) die Strafen wegen Muthwillens und Frevel in der Schenkejedoch von dem Wirthe oder Unterthan an seinen Junkerallein gezahlt werden;
5) soll Aufsicht über rechtes Maas und billigen Werth ^gehalten und keinem Ackermann mehr als 1 Thlr., dem Hin-dersettler nur 12 ggr., dem aber welcher nur ein bloß Haushat, nur 6 ggr. geborget werden.
Bald nachher wurde aber schon den beiden Städten Heiligenstadt