Druckschrift 
1 (1856)
Entstehung
Seite
330
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Gerechtigkeiten,

Dörfern (im Gericht Haustein) ausserhalb in Rimbach diePfarrlehns-Gerechtigkcit oder fus Mronatus ab gntiguo er-sessen und herbracht, daran bis hierher merklich Inhaltbegegnet (man meinte in den katholischen Dörfern) und ob-schon zum öftern eine desfallstge gnädigste Uemuckui- gesuchtworden, so ist doch solche bisher unterblieben.

Daß übrigens darin Rimbach, ein Filial von Gerbershauscn,ausdrücklich ausgenommen worden, ist aus Irrthum geschehen, weildie Urkunde von 1514 (Urkb. 315) der Präsentation des Christ,v. Haustein ausdrücklich erwähnt, und der Lchnrevcrs von 1457(Urkb. 253) Rimbach als Hanstcinschcs Pfarrlehcn genau aner-kannt. Uebrigens haben die fremden Käufer der verkauften Ritter-Güter in Wahlhausen, Wcrlcshauscn, Bornhagen undFrettcrode keinen Anspruch auf Theilnahme am Patronat-Ncchtgemacht, weil ihnen solches nicht mit verkauft worden, so wenigals die Besitzer des allodificirten Ritterguts Notenbach bisherdaran Theil genommen. Dies Verhältniß ist dem Consistorium i»Magdeburg am 30. Nov. 1846 vorgelegt. Der zeitige Geschlechts-Aclteste leitet diese, wie andere Gesammt-Familien-Sachcn.

3) Uagd und Fischerei.

Das Jagdrccht in dem ganzen Umfang des Gerichts Hau-stein stand der Familie v. H. nach den Gcsammt-Lehnbriefeu z»,und wurde als Koppel-Jagd von den Familien-Gliedern ausgeübt,mit Ausnahme einiger Enklaven. Auch die hoheIagd gehörte dazu.

Die Grenzen dieses Jagdreviers waren folgende:

1) Der Anfang ist, wo die Hessische Hoheitsgrenzc mit der Han-növerschcn auf den Weg von Hebcnshauscn nach Nicdcr-gandern zusammenstößt.

Das Nicdergandersche Feld ist Privat-Koppcljagd zwischenden v. H. zu Bescnhauscn und den v. Bodcnhauscn,Dann folgt links

2) die Jagdgrenze genau der Hessischen Hoheitsgrenzc zwischenAren stein und dem Alten holze und den WaldrevierenSturzliede, Ebcnhohe, Liebcnberg über den Weg