Gerechtigkeiten.
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Dann ist auch die Justiz im Hansteinschen Gericht gut gewesen,denn es finden sich in den alten Scripturen darüber keine Klagenvor. Die Berufungen von diesem Gericht gingen an das Ober-Landgericht in Heiligen st adt und von da an das Oberhofgerichtin Mainz. Die Akten wurden aber auch in der Appellations-Jnstanz öfters an die Juristischen Facultatcn auswärtiger Univer-sitäten gesandt. Im Jahr 1782 wurde dies zu Gunst der beidenMainzischen Universitäten beschränkt. Der Amtmann Sontag zeigtenehmlich den Gerichtsherrn an, daß der Erzbischof befohlen habe,in Rechtssachen die Akten nur an die Universitäten Mainz undErfurt zu senden! mit dem Zusatz: der Gch.-Rath Pütter habezwar deshalb ein Bedenken verfertigt, wovon sich aber noch keinGebrauch habe machen lassen.
Während der Mainzischcn Zeit, wo die von Han sie in auchdie peinliche Gerichtsbarkeit hatten, findet sich noch folgen-des bemerkt.
Im Jahr 1583 wurde Caspar Hirt, sonst Engel ge-nannt inhaftirt. Er hatte sich mit 2 andern, von denen sich einerJunker Hans v. Treffurt nannte, der andere JacobDanielhieß, stehlend im Lande umhergctricbcn. Hirt wollte zuerst gütlichnichts bekennen, wurde dann auf die Tortur gebracht, und bekanntedann 15 Dicbstähle auch einen Korndicbstahl auf der Burg Han-stein, die er begangen. Als er bei dieser-Aussage in einem spä-tern Verhör beharrete, vcrurtheiltc ihn das Hanstcinsche Gericht zumGalgen, und der Senior kamiliao, Otto ».Haustein (auf Wahl-hauscn und Geismar) schrieb die Erccution auf den 29. Juli 1584aus. An diesem Tage wurde der arme Sünder »durch Vrthcil«vnd Recht am Galgcnberge gerechtfertiget vnd hat an Gerichts-„kosten getragen, Ncmblich
»5 Glv. 5 Alb. Richtern, Schöpfsen, Gerichtsschreibern vnd Ge-«richtsknecht.
»item 3 Thlr. 1 Ort Job st Spengclen dem Fiscal.
" 2 — „ — Benedictus Zohn, dem andern Pro-curatorn.
" — „ ^ i Orthl. vor die Ketten am Galgen.
» — — 1 - des Henkersknecht zu Trangkelon.