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1 (1856)
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IZ, Ungetheilttr Lehnbcsitz.

Aehnliche Lehn-Protokolle finden sich von 1700 bis ?72und später finden sich Beschwerden von einzelnen FamilieiMdmr,daß von 1772 bis 1792 keine förmliche Lehntagc gehalten scym.Seitdem die Lehnscurie förmlich besetzt war durch den Justizrchter,den Actuarius , der den Lchnschrcibcr machte und die Lehnrechuu-gcn führte, durch einen in der Person eines geschickten Jürgen,Just, Henne in Bornhagen angestellten besondern Lchn-Secretarus(im Gegensatz des LcbnschreibcrS) der allein als Lchnfiskal angestiltwar, und auf die Lehnfälle besonders durch den Tod der Scniornder vielen auswärtigen Vasallen-Familien wachen mußte, durchdie Gcrichtsbotcn, welche als Lehnboten auch in Hessen und Hannö-verschen gebraucht und als solche anerkannt wurden seitdem die-sem völlig eingerichteten Lehngericht mochte man förmliche tmsgi-schricbcne Lehntagc nicht mehr nöthig halten, besonders fielen solcheganz weg in der Westphälischen Zeit von 18071813, wo auchdas Eichsfcld und der angrenzende Theil von Hannover, worin dieVasallen sich befanden, zum damaligen Königreich Westphaleu ge-hörten. Für den Lehnfall des am 25. Jan. 1820 verstorbenenFamilien-Seniors Adam Erd mann v. H. auf Born Hag erfindet sich noch eine Zitation vom 2. Nov- 1820 an 38 und 7l>Vasallen um die Lehen neu zu empfangen sodann eine vom2. Jan. 1822 nach dem Tove des Oberlandes-Gerichtsrathv. Hanstein auf Wahlhausen und die letzte vom 12. Aug.1837 nach dem Absterben des Kamm er Herrn von Han st einauf Rotenb ach. Seitdem waren die meisten Lehen abgelöst, undfür die wenigen noch bestehenden wurde die neue Bclehnung aufAnmelden der Vasallen, oder auf besondere Citation derselben durchdie Post oder durch den Lchnboten, einzeln an einem Tage vondem Patrimonial-Gcricht, wie auch seit 1814 geschehen, vorgenom-men, wie solches auch nach Aufhebung vcs Patrimonial-Gerichts,seit dem 1. April 1849, von dem Gcschlcchts-Aeltesten geschieht.

Die Gelder, die an den Lehntagen für die neue Bclehnungentrichtet werden mußten, waren viererlei Art: Lehngcld, Schreib-Gebühr, Muthgebühr uud Knechtgcld (Lehnbotcn). Das Lehn gcldwar sehr verschieden nach der Größe des Lehns, war aber fürjedes genau bestimmt und betrug von z Thlr. bis zu 50 Thlr.,