VI!. Lchcn der Grafen von Schwarzburg. 227
Der Vertrag mit der Gräflich Schwarzburgschcn Canzlei kamzu Gehren den 27. Juli 1669 dahin zu Stande, daß
1) für alle Rctardat-Zinscn die Canzlei zahlte eine 6jährigePension, nämlich 386 fl.
2) von dem auf 1286 fl 6 gGr. berechneten Capital 286 -
überhaupt . 672 fl.w ovon gleich 472 fl. entrichtet wurden; die übrigen 260 fl. nacheinem Rezcß, den Hans v. H. zu sich genommen, mit dem nochbleibenden Capital der 1600 fl. und die erste Zinszahlung Michäl.1670. Von jenen 472 fl. wurden an versprochenen llvno-rariis bezahlt:
dem Ebelebischen Hofrath 87 THIr. 12 gGr.
dem Sondershausischen Hofrath 50 fl. .
43
//
18
den Arnstädtschen Räthen
33
12
dem Oberamtmann, wie oben, 100 fl. .
87
12
dem Lehnschreiber 12, dem Lehnknccht 6
verehrt
18
—
dem Nentmcister, so die Gelder ausgezahlt,
ein Ducaten
2
—
Dessen Schreiber
—
//
12
272 Thlr. 18 gGr.
Nach diesem Abgang werden von jenen 472 fl. 140 Thlr.vertheilt, wovon die Bescnhauser Linie die Hälfte mit 70 Thlr.erhielt, die andere Hälfte in der Ershäuser Linie nach Viertel ver-theilt wurde.
Außerdem hatten die v. H. noch davon folgende Kosten:
1669 für eine vergebliche Reise zu den Grafen von Schwarz-burg 16 Thlr. 19 Alb. 6 Hlr. — 14. Oct. bei der Muthungin Sondershausen an den Canzler 100 Thlr., an die Canzlei50 Thlr., an den Canzlisten 6 Thlr., dem Licentiaten 12 Thlr.,für Hans Fritz (5 10. Juni 1669) Todesfall 6 Thlr., für denAhnbrief 1 Thlr., für den Muthschein 1 Thlr., für Copieen desAhns 2 gGr., dem Pedellen 12 gGr.
An dem Tage der neuen Wiederbelehnung am 13. Oct. 1669du rch den bevollmächtigten v. Hansteinschen Justitiarius Ernst
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