22S
VII. Lehen der Grafen von Schwarzburg.
3) sie namentlich, die v. Hanstein, oft in dieser Zeit durch denKrieg von Haus und Hof verjaget worden, und keine Zu- -sammenkunft ihres Geschlechts halten können. „^«zeessan!»et susta vasalli absentia exeu sation ein a non petitürenovatione investiturse nieretur.
1 ?eucl. 22 kosenllial cle keucl. L. 6 (lonolusio 50.
4) sie sich auch zum Theil in Kriegsdiensten aufgehalten,
5) einige unmündig gewesen,
6) sie nicht immer haben wissen können, wann ein Graf gestor-ben, oder
7) ihr, v. Hanstein Aeltester, Conrad, die Muthung unterlassen,
8) auch selbst eine angenommene Felonie desselben ihnen nichtpräjudicirlich sei,
9) ihnen die Papiere, aus welchen die geschehene Nachsuchungum Lehnsempfang ersichtlich, durch Plünderung mit vielenandern abhanden gekommen seyn könnten,
10) man in solchen Fällen nicht gleich zur Lehnsentsetzung, und I
11) schreite,
12) vielmehr dann das Billigkcitsrecht eintrete,
13) nach dem Wcstphäl. Frieden keinem Basallen die seit 1618..rmtcrlasscne Muthung als kraus ausgelegt werden soll (4r-tio. IV. Z. 50.),
14) die v. Hanstein aber 1049 laut der Acten um. die Muthungeingekommen sind,
15) die Juristenfacultät in Gießen sich günstig für die v>Hanstein geäußert,
16) der letzte Sterb fall des Grafen aus Unwissenheit übergangen,
17) und einem über 70 Jahre alten Greise zu verzeihen sey.
Auch nahm sich der Oberamtmann des Eichsfeldes, PhilippCa spar von Bicken, der v. H. an, indem er 1668 ein Intel- Icessional-Schreiben an die Gräfliche Regierung zu Sonders-hausen erließ, um die v. H. mit dem Kammerlchcn wieder als-bald zu belehnen, wofür aber im folgenden Jahr 100 fl. bezahltwurden, als ein Beweis, daß auch schon damals reichliche Spor-tcln im Gange waren.