Druckschrift 
1 (1856)
Entstehung
Seite
222
Einzelbild herunterladen
 

222

VII, Lehen der Grasen von Schwarzlnirg.

stehen.-- Es sollkeine Sühne oder Frieden mit den v. Hanstcinoder ihren Helfern ohne Willen des Andern Statt finden, Jedersoll dem Andern in diesem Kriege aushelfen, getreulich ohne Ge-fährde und Arglist. Wenn nun auch dieser Krieg ausgesöhntwürde, dann soll doch dieses Bündniß noch 3 Jahre nach crfolgtcrSühne bestehen bleiben; und wenn innerhalb dieser 3 Jahre Einervon Han stein oder ihrer Helfer, dem Landgrafen oder denGrafen oder ihren Unterthanen Feind würde, so könne von jederSeite, wo es sich gebührte, Jeder Recht bieten und sey dazu er-mächtigt. Wollten die v. Hanstein dann dies Recht nicht nehmen,so soll, ein Monat nach der erneuerten Feindschaft, einer demandern, wo es Noth thue, helfen. Der Vortheil, oder Beute(Frommen) welchen ihre Diener oder Hauptleutc auf dem Feldegewinnen würden, soll getheilt werden nach der Mannzahl dergewaffncten Leute, die von beiden Seiten auf dem Felde zu derZeit gewesen."

Aber auch diese Fehde dauerte nicht lange, denn schon imfolgenden Jahre 1377, ein Monat nach der in der Urkunde fest-gesetzten Zeit, hatten Schiedsrichter nach der Urkunde vom 1. Oct.1377 (Urkb. 170) zwischen Landgraf Hermann und den L. H.,auch über das Schloß Alten st ein entschieden und beide sich ver-tragen, wie 2 Jahre später ein besonderer Vertrag zwischen Land-graf Hermann und'Lippold von Hanstcin zu gegenseitigerHülfe am 7. Juli 1379, und die Bclehnung mit 12 Mark Geldesam 18. Nov. anDitmar von Hanstcin erfolgte, wie im ätcnAbschnitt umständlicher vorkommen wird, um hier die Verhältnisseder von Han stein mit ihren Lchnherrn den Grafen v. Schwarz-burg nicht länger zu unterbrechen.

Im Laufe der Zeiten hatten sich die Umstände und Verhält-nisse geändert, Feinde waren Freunde geworden, und die sich be-fehdet hatten, halfen sich mit Gcldvorschüssen, die in der damaligenZeit selten waren, und hohe Zinsen forderten. So waren die GrafenHeinrich und Günther von Schwarzburg 1411 (Urkb. 295)dem oben genannten Werner von Hanstcin 1000 Gulden inGold Hauptgeld und 100 Gulden, wahrscheinlich einjährige Zinsen,schuldig geworden, wofür der Graf Dictcrich von Hohen stein