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1 (1856)
Entstehung
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211
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VI. Lchen der Herzoge von Thüringen u. Sachsen.

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Neinhardsbrunn innc gehabt", erschien und auf Begehren undBitten der v. H. Bevollmächtigten befragt wurde, ob er seinenWillen geben wolle, daß vasDorf Ober-Ellen und die Probsteidaselbst dem Curt v. H. eingeräumt nverde? »Hr. HicronymusGcrlach hat darauf wie es weiter hcist öffentlich ausgesagtund bekannt, daß solche Einräumung und Kauf, so den v. H.«geschehen sollen, ihme nicht entgegen, und gönne es genanntenv. H. auch wohl und wolle auch dazu gewilligt haben, und hatalsobald seine vorgehabte Gerechtigkeit aufgegeben und fallen lassen."

Man wollte sich, wie es scheint, auch bei etwa crfolgter Wie-derherstellung der alten Lehen und deren Folgen, sicher stellen, undder ehemalige Kloster-Probst durch den Notarius und dessen kaiser-liche Gewalt, dem wie seinem hohen Landeshcrrn er seine Einwilli-gung zu diesem Verkauf, vielleicht auch aus eigener Ueberzeu-gung der Nützlichkeit desselben gegen das vorige Kloster nicht ver-sagen konnte, gegen seine Obern rechtfertigen.

Dem Versprechen im Kaufbrief gemäß, erfolgte auch vonWeimar, Mittcwoche Marcclli 16. Jan. 1544 (Urkb. 383) derLchnbrief vom Kurfürsten Johann Friedrich an Curt v. H.und seine Mannlehn Leibes-Lehns-Erben und auf seine besondereBitte, auch demnächst an seine Brüder Burghard, Leipold undMartin und ihre rechte männliche Leibes-Lehnserben mit dem Zu-satz zu Abfindung der Töchter (wie im Kaufbrief), wenn Curt ohneSöhne sterben sollte,denselben 4660 Gulden aus dem Gute Ober-Ellcn zur Ausstattung zu entrichten, auch dazu dasjenige, was erin das Gut verbauet, und indessen an Gütern erkaufen oder ab-lösen würde." Auch wird in dem Lehnbrief ausdrücklich wieder-holt, daß der Vasall und seine Erben dem zeitigen Pfarrherrn dieim Kaufbrief bedungenen Früchtejährlich und ewiglich entrichtensolle." Ferner wird ihm beliehen:Item das Psarrlchen zu Ober-,,Ellen, doch daß der v. H. und seine Erben sich unserer Christ-lichen Religion und Visitationordnung gemäß halten, auch ohneunser bevelch und Confirmation kein Pfarrer nicht entsetze, nochannehme." Hieraus scheint die ausdrückliche Bedingung zu fol-gen, daß nur ein Bckcnner der evangelischen Confcssion in Besitzdieses Lchns gelangen könne, und ein Katholik davon ausgeschlossen

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