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1 (1856)
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205
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VI. Lchen der Herzoge von Thüringen ». Sachse».

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H I. Lehen der Herzoge von Thüringen undSachsen.

I) Heldlehen.

Lehnbricfe von 1433 und 1460.

Wir habm bei Gelegenheit der Hessischen Lehen (S. 165)gesehen, wie schon im 14. Jahrhundert zwischen den Landgrafenvon Hessen und den von Hanstcin manche Streitigkeiten ent-standen, kleine Fehden geführt, und solche durch Verträge wiederausgeglichen wurden, die dann auch gewöhnlich Lehen, ertheilt oderoffcrirt, zur Folge hatten. Es war damals eine böse Zeit undStreit und Spaltung allenthalben in dem Kirchlichen wie im Welt-lichen. Seit dem Tode Gregors Xl. 1378 führte Urban VI. inRom und Clemens VII. in Avignon die Zfachc Krone und denStab des Oberhirten und für Beide trennten sich Fürsten und Völker,welche von einem oder dem andern in die Acht erklärt wurden.Wie im Großen, so war es auch im Kleinen in Sachsen undThüringen, dessen Landgraf Balthasar 1466 gestorben war unddessen einziger Sohn Friedrich der Friedfertige, oder auchder Einfältige genannt, dem Vater in der Regierung folgte, derschon im folgenden Jahre, nach dem kinderlosen Absterben seinesOheims, des Markgrafen Wilhelm von Mcissen, seineThüringer Besitzung mit der Hälfte des Mcißnerlandes, mitDresden w. vergrößerte. Sein ruhiges Gemüth und seine Neigungzur Bequemlichkeit überließ dem Vater seiner Gemahlin Anna,dem Grafen Günther von Schwarzburg-Arnstad t, die Ver-waltung seiner Länder, die dieser schon früher erstrebte und seineHerrschsucht brachte ihn bald in Streit mit Friedrich dem Strcit-baren, später (1423) Kurfürst von Sachsen und mit dessenSchwiegersohn, Landgraf Ludwig II. von Hessen. Mit diesemund dessen Vater, Hermann dem Gelehrten, war Wernervon Hanstcin Ritter in mancherlei Verbindung gewesen, die ihmauch den Bann der Kirche zugezogen, und auch an dem Streiteund Fehden mit den Sächsischen Fürsten und den Grafen vonSchwarzburg Theil nehmen ließ. Unter diesen Verhältnissen muß