20V V. Hessische Gesammtlehn.
b) Der Hof im Kirgrund.
Lehnbriefe von 1570—1604'
Dieses Lehngut ist von dem Grafen Boppo von Henne-"berg, auf des Hauses Burg-Breitungen allein zuständigem«Grund und Boden, von Unserm Gcldt crbawet und mit 'allen«Acckern, Wiesen, die dazu gerodet, gekauft und abgesteint worden,«an Unsern Kcmmerlingk und lieben Getreuen Caspar von Han-„stein der uns nuhn viel Jhar ehrlich trewlich und aussrichtig gc-«dhinet und allen seinen Erben und Erbnehmen zur gnädigen Dank-sagung, damit er seiner gctrcwen Dhienst etwas genissen möge,,/wic andere dieses Haußes Burgk Brcitungcn freien Lehn, zu«Erblchn verliehen worden nach Lehnbrief von Burg Brcitungcn,/am Tage Ursulas 21. Oct. 1570." Er begreift auch noch »alle"Zubehörungen, Gerechtigkeiten und Freiheiten, auch eine Trifft zu«seinem Vihe." Es ruht darauf ein an das Haus Burg Brci-tungcn auf Michälis jährlich zu entrichtender Erbzins von 2 MalterKorn, 2 Malter Hafer Schmalkalder Maas und ein Fastnachtshuhn.«Doch wollen Wir Jhme itzt crnanndte Zinß die Zeyt Unsers Le-«bcns nachlassen." Dann heist es weiter: «Würde Er auch solche«und andere nachlassung der Zins, die wir Jhme gleicher gestalt"nachgelassen (wann Wir nach dem Willen Gottes, von dieser Welt"abgescheidcn) bei unserm freuntlichen lieben Brüdern, unsern Erben»oder Nachkommen, die zu erlangen auch suchen, Sindt wir unhert-«zweyffelter Zuversicht, Ihre Liebdten werden nichts wcnigers, Als"Wir, Jhme seiner uns geleisteten Trewe Dhinst umb Unsertwillen,«gnediglich genissen und solche Zins gleichergestalt fallen lassen."Dies ist aber in den folgenden von 1575 vom Graf GeorgErnst nicht geschehen, und daher auch nicht in den Hessischen 1584,1593 und 1604.
o) Der freie Hof Wolssberg daselbst.
Lehnbriefc von 1575 — 1604.
Dieser Hof an dem Flüßchen Farnbach hinauf, in der Nähevon Beierode, war von dem Grast. Secretair Jobst Thicßmit Erlaubniß des Grasen Wilhelm von Hennebcrg zuerst