II. Lkhngütcr von Knrmainz.
Dic Wüstung Luttcreckshuscn, auch Lutterhusen, gab dem Lut-tcrgrund bei Groß-Bartloss den Nameu. — Mitbesitzer an diesenGütern waren dic Herrn von Volkerode und dic von Weihers.
18) Anderthalb Hufen zu Rudolfs Hausen eine Wüstung.
19) Sechs Pfund und zehn Schillinge Mühlhauser Pfennigezu Dorla aus der Stiftsgültc.
20) Zu Bartloff zwei freie Höfe und anderthalb HufenLandes. — Auch hierbei wird in spätern Lehnfpccificationen die Be-merkung gemacht, daß Vieles durch die Länge der Zeit davon ver-loren gegangen.
Das Ganze erscheint als ein Burglehn, welches die von Ers-hauscn als Burgmannen von Bischofstein besaßen. In Eröhauscnbefinden sich dermalen zwei adlige Nittersitze, der Obere- rrnv Un-terc-Hof. —
Ueber der Hausthüre im obern Hof befinden sich ohnejJahrzahl 3 Wappen, das Hansteinische und daneben das von Ta-stungcn und Wangenheim. Der Hof gehört jetzt den beiden BrüdernKammcrherrn Heinrich und Landrath Hermann von Hanstein.
Der untere Hof besteht in einem alten Hause (vermuthlichdic alte Kemnate siehe 7) ohne Jahrzahl. Ueber der Thorwölbungzum Hof steht 1719. Das neuere Haus befindet sich daneben.Dessen Besitzer ist der minderjährige Arthur.
Zur Geschichte dieses Sondcrlchnö gehört noch Folgendes:Es ist schon oben bemerkt, daß im Jahr 1476 noch bei LebzeitenHildebrand von Ershausen Hans von Hanstein eventuell mitdiesen Gütern belehnt worden ist. Allein da die wirkliche Bclch-nung von gedachtem Hans versäumt wurde, so bestrafte ErzbischofBarthold von Hcnncbcrg im Lehnbrief von Mainz Donnerstag nachheil. 3 Königen 1496 die drei Gebrüder, Heinrich, Werner unvBenedict von Hanstein, Hansens Söhne, dadurch, daß er dendurch den Tod Hildebrands von Ershausen erledigte Lehen nurauf Lebenszeit unter der Beschränkung ertheilte, daß sie nicht aufderen Erben übergehen sollten, wenn auch, heißt es daher in demLehnbriese, die benannten Gebrüder alle drei Todes verschiedenseyn, alsdann sollen die oben erwähnten Güter alle uns und un-serm Stift zu unserm Schloß zum Stein wiederum lediglich und