II. Lehngüter von Kurmainz.
nicht cniannt und cs blieb bei der bisherigen, vielleicht oft anma-ßenden Anforderung von einer — so wie bei Verweigerung ausder andern Seite. So meldete der Lchnschreiber Schauzig ä. <l.Schantze 26. Jan. 1703 dem Domherrn Caspar von Hansteinzu Oberstein:
«Sonstcn hat 8.1. Herr Curd Christian von Hanstcin„zu Werleshausen wegen der morosen Spinnleuthe zuTöpser«und Lehn, und daß diese, wie aufs dem untersten Hoff von Ihres„gleich unweigerlich beschuhet, des Jahrs die schuldige Sechse„stränge, durchaus nicht spinnen, sondern den Flachs der Frau«von Dörnbergk vor die Füße werfen wollen — um wirkliche Lxs-«oution angehalten«
und sandte zugleich eine» in diesem Sinne abgestellten Befehlan die Schulzen in Töpfer und Lehen mit.
Durch Erkenntniß des General-Hofgerichts in Mainz vom22. Febr. 1703 wurde in der Appellations-Jnstanz das Maas derDienste dahin genauer bestimmt:
Die mit mehr als einem Pferde versehen, dienen jährlich16Tage, jedoch daß es den Appellanten von Hanstcin freisteht,die im Vergleich von 1599 gemeldete 7 Thlr. zu 24 Rgr. jährlichstatt der wirklichen Frohnen zu fordern, doch müssen sie 8 Tagevor und nach Michaelis den Dicnstleuten zu verstehen geben, obsie dies Jahr die Dienste in Natur oder das Dicnstgeld dafür neh-men wollen.
Nebst diesen Ackerdicnsten sollen sie zu den von Hanstcinadligen Häusern und Zugehörung des Jahrs 8 Tage Baufrohnenleisten;
die Köthcr oder Hinter sättler, der nur ein Pferd hat,jährlich in jede Art einen Tag eggen oder 1 Thlr. entrichen, fernergleich andern Köthern, so keine Pferde haben, 24 Tage zu der imWicscnfcldschen Vergleich bcmcldte Arbeit mit der Hand dienen,oder 2j Thlr. abstatten;
darneben 8 Tage Baufrohnen, wenn cs die Noth erfordert,thun; auch bei Gefangenen und in andern Nothfällen wachen,Gcrichtsfolge leisten, Jagen, Fischen, und jeder 2 Stränge Garnspinnen mit Vergleichung der Kosten.
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