sollen. (Anhang Nr. 8.) Die Belehnung von Jülich erfolgte erstam 21. März 1654; von Reinera ist dabei, da Jülich den Hofnur als Mannlehen verlieh, natürlich nicht die Rede. (AnhangNr. 9.) Diese verkauft übrigens ihr Recht am 24. Mai 1656für 300 Königsthaler an Bernhard Ilildebrand.
Die Dolgen der doppelten Lehnsherrschaft machten sichinzwischen immer fühlbarer. Und zwar war es Jülich, welchessich als unangenehmen Lehnsherren erwies. Das verschuldetevor allem der bureaukratische Zug, der in dieser Zeit in denallmälig zur Souveränität erwachsenden Landesherrschaftenerwachte. Wenn früher die einzelnen Gebiete, die einemHerrn gehörten, kaum mehr als durch Personal-Union ver-bunden zu sein schienen und ihre eigentümlichen Rechte undGewohnheiten beibehielten, so erscheint nunmehr das Bestreben,alles zu zentralisieren und die Rechte des einzelnen zu Gunstendes Staates zu beschränken. Auch der Grevenhof musstedas empfinden. Hatte Jülich ihn durch seine Beschränkungzum Mannlehen schon gleich unter ungünstigeren Bedingungenverliehen, so forderte es auch, dass die Belehnung im weitentfernten Düsseldorf und nicht in Flamersheim, dem Haupt-ort der Herrschaft Tomberg geschehe. Das verteuerte dieSache ungemein; entweder musste eine kostspielige Reisegemacht, oder ein Stellvertreter bestellt werden, der kaumweniger kostete. Auch war der Verkehr mit dem grossenLehnshofe in Düsseldorf schwieriger, und es waren bedeutendmehr Geschenke auszuteilen, als in der kleinen Lehnkanzlei aufHaus Flamersheim. Auch die übrigen Lasten wurden drückender.War bisheran die Stellung der Ritterpferde nur selten gefordertworden, so dass von den fünf Afterlehen von Tomberg nurder Grevenhof (jedenfalls in Folge des Streits zwischen Neipsund Schnehagen ) mehr agnosciert wurde, drei weitere zwarnoch benannt werden konnten, seit vielen Jahren aber nichtmehr eingefordert wurden, und das fünfte überhaupt gar nichtmehr bekannt war, dann werden jetzt Klagen laut über dieoftmalige Forderung des Lehnritts, um so mehr, als sowohl
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