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Hause auch vor dem Vorstande des Hauses und der hohenkirchlichen Behörden verantworten zu können gedenkt.
Dagegen verspricht ihm der Verwaltungsrath in allenStücken nach bestem Wissen und Genüssen rathend, helfendund leitend beizustehen, und ihw zu den, seinen schwierigenund umfassenden Pflichten entsprechenden unverbrüchlichenRechten aus allen Kräften zu verhelfen. In Sonderheitsoll er die Rechte eines Hansvaters in jeder möglichenWeise ausüben, und es soll jeder Hansgcnoß, seien esKinder, seien es Dienstboten oder Personen, die bei derWirtschaftsführung oder Erziehung Hülfe leisten, ihmzunächst untergeben sein, auch soll er bei der Annahmevon dergleichen Gchülfen oder Gchülfinncn zu hören seinund ans deren Entlassung antragen dürfen.
Sein Gehalt soll bestehen erstens in freier Station,im ausgedehnten Sinne des Wortes, also Wohnung,Kost, Heizung, Wäsche, Licht und ärztliche Hülfe; undzweitens soll er einen baaren Gehalt von jährlich 80Thalern Prcnß. Conrant erhalten. Sollte der Haus-vater in einiger Zeit sich zu vcrheirathcn wünschen, sostimmt dies mit unfern Wünschen überein, und bedingenwir uns nur aus, daß wir uns vorher überzeugen müßten,ob seine Wahl eine den Zwecken und Anforderungenunseres Hauses entsprechende sei. Dagegen würden »virin diesem Falle eine baare Zulage von 20 Thalcrn, alsoim Ganzen dann ein Gehalt von 100, schreibe HundertThalern gewähren, und die freie Station ans die Familiedes Hausvaters ausdehnen.
Sollte dem Hausvater oder uns dereinst eine Lösungunseres Verhältnisses wünschenswcrth sein, so würde dieKündigung jedenfalls ein volles halbes Jahr vorher ge-schehen müssen.
Der Gott aller Gnade, der der rechte Vater ist überalles was da Kinder heißet im Himmel und auf Erden,wolle dem jungen Hansvater unseres Rettnngshausesgeben Vaterliebe zu den armen Kindern, väterliche Weis-heit und Kraft, Muth und Demuth und Geduld zu ihrer