Druckschrift 
2 (1892) Bis zur Gegenwart
Entstehung
Seite
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Herr Verkäufern aber jedesmal auf seine Rosten von iztgedachter Zeit an nichteher als nach verfluß anderthalben Jahres etwas davon noch auch sodannjährlich mehr als ; bis höchstens 2000 Thlr. aufzukündigen nachgelassen undfreistehen soll, wie denn auch eine dergleichen Aufkündigung iedesmal auf einhalbes Jahr zuvor geschehen muß, dahingegen aber Herr Räufern frei bleibet,nach seiner Convenienz auch eher und mehr, icdoch nach obenmäßig halbjährigerAufkündigung, darauf zu bezahlen, welches Herr Verkäufer anzunehmen undjedesmal erforderliche (ZZuittung darüber zu erthcilen verbunden ist.

Wie nun Herr Räufer zu Versicherung des jedesmahl auf die Rauf-Summebleibenden Rückstandes das Ritterguth Nethern an Lehn und Erbe, auchPertinoutien, bis zum völligen Abtrage nebst Zinnscn zur ausdrücklichenhyxothec und Unterpfands einsezet, auch hohen Lehnsherrlichen Caasens dareinanszuwürken verspricht; Also verbindet sich dargegen Herr Verkäufer, alle andas Ritterguth Nethern zu machende An- und Zuspräche, nicht nur bis zurConfirmation dieses Rauf-Contractes, sondern auch diejenigen, so vielleichtnach der Zeit entstehen, jedoch von Zeiten des Herrn Verkäufers oder derervorigen Herren Besitzers herrühren, zu vortreten, keinesweges aber diejenigenDiffcrentien, die sich sx post mit Herr Räufern ereignen möchten, gestalltanbei auch Herr Verkäufer sich verbindet, sviotiouein Aeuoralsru et specialemzu leisten, alle und jede solches Ritterguth concernirende Documenta, Lehn-briefe, Acta, Protocolla, Rauf- Pacht- und andere Contracte, und überhauptalle daher gehörige Schriften Herrn Räufern msckiants 8peeiLeatious bona,ticke mit dem Guthe zu übergeben und auszuantworten, nechstdem serner vonnun an bis zur Uebergabe des Guthes aus denen zum Ritterguthe gehörigenHöltzern kein Holt; zum verkaufe, sondern nur das bcnöthigte Brennholz nachdenen gewöhnlichen Schlägen mehr zu schlagen.

Wie nun die Herren Contrahenten mit vorstehenden allen sehr wohl einigund zufrieden sind, dahero auch diesen Rauf-Contract in allen dessen Punktenbestens gegen einander acceptiren;

Also entsagen sie zugleich allen demselben entgegenlaufenden Rcchtsbehelfenund Ausflüchten, insbesondere listiger Ueberredung, Uebereilung, Scheinhandels,Irrthums, Verletzung über die Helfftc, wenn es auch die stärkste wäre, Miß-oder Nichtverstandes, es sei die Sache anders abgehandelt als niedergeschriebenworden, nicht weniger der Rechts-Regul, daß eine allgemeine Verzicht nichtgelte, wenn nicht eine besondere Erzählung der sich begebenden Ausflüchtevorher gegangen, wie sie denn hierüber allenthalben annoch in Speele transigirethaben, nicht weniger Herr Verkäufer die Lehn an dem ganzen Guthe, an Lehn-nnd Erbstücken, auflässet.

Zu dessen allen Bestätigung aber ist gegenwärtiger Eontract hierübererrichtet und von denen Herren Contrahenten eigenhändig unterschrieben undbesiegelt, auch solchen des ehistcn der hohen Lehns-Curio zur Confirmation vor-zutragen festgesetzet werden.

So geschehen Nethern, am s. Vctobr. ;?67.

(R> 8.) Johann Gtto von Dießkau, als Verkäufer,(R. 8.) Christian Gottlob von Tümpling als Räufer.