Druckschrift 
2 (1892) Bis zur Gegenwart
Entstehung
Seite
120
Einzelbild herunterladen
 

s20

Räufern anderntheils, über das Rittcrguth Nethcrn und dessen Zubehörungenfolgender unwiderruflicher Ranf-Contract verabredet und geschlossen worden ist,

Nehmlich

Es verkaufet erstcrnannter Herr von Dießkau, mit ausdrücklicher Einwilligungseiner Herren Mitbelehnten, das Rittcrguth Nethcrn, an Lehn und Erbe undallen pertinentien, mit allen und jeden darbcp befindlichen und darzn gehörigenWohn- Hof- und Wirtschaftsgebäuden, der Krahen-Hütte und was in solchenGebäuden Erd- Nied- Wand- Band- Mauer- Elammer- und Nagel-, desgleichenin denen übrigen Grundstücken Wurzelfeste ist, nechstdem mit den Inventarien,Mobilien und Moventien, wie solches der iezigc Pachter sxeeiüos zu übergebenschuldig ist, sowohl mit allen zu diesem Ritterguthe gehörigen Gärten, Feldern,Wiesen, Hölzern, Wcydichten, Weiden, Triften, Fischereien, Teichen, Mühle,dem Schenck- oder Wirthshanse in Nethern mit der Brau- Schank- undGastirungs-Gerechtigkeit, ferner denen nach weyland des vurchl. ThnrfürstensHerrn Johann Georgens, glorwürdigstcr Gedächtniß, ertheiltcn Lchn-Briefeäs ckuto den g. Maii verliehenen Erbgerichtcn, soweit als Zäune undGräben wende», desgleichen über die Mühle in Nethern, weiter denen Hand-fröhnern, deren Häußern, Unterthanen, in- und auswärtigen Tenfiten undLehn-Leuten, denen Gerichten, soweit solche der Rittergnthsbesitzer zu exercirenbefugt ist, deueu Roppcl-Iagdc», auch allen andern Recht und Gerechtigkeiten,Nutz- und Beschwerungen, überhaupt benannt und nnbenaunt, wie sie nurNamen haben können und mögen und zu diesem Gnthe und Pertinentien ge-hören, auf keinerlei Art etwas ausgeschlossen, sondern allenthalben, wie HerrVerkäufer und dessen vorfahren solches Guth genutzet und gebrauchet odernutzen und gebrauchen sollen, können oder mögen, an Hochwohlgedachten HerrnGber-Forstmeister Christian Gottlob von Tümpling um und vor IwanzigtausendFünfhundert Thaler, jeden Thaler ü 2-5 gr. ganze und vollständige Kauf-Summe,incl. eines sonst gewöhnlichen Schlüssel-Geldes, und zwar die Helfftc d, ;025<Z Thlr.an Golde, Lüneburg, oder Franz., Spanischen und Prcuß. Louisd'or an 5 Thlr.den Ducaten ü 2 Thlr. 20 gr. den Tarlin an 6 Thlr. s gr. oder Conventions-mäßiges Silbergeld; die andere Hclffte ü ;o2so Thlr. in Golde als Louisd'or,Preuß., Lüneburg., Spanischen k 5 Thlr. Ducaten ü 2 Thlr. zs gr. Cremnitzerd, 2 Thlr. 20 gr. Charlesd'or ü s Thlr. z gr. gerechnet und sollen von der be-stimmten Kauf-Summe

;o25» Thlr. nach erfolgter Confirmation dieses Kauf-Kontraktes

bei der Uebernahme des Guthes, icdoch incl.

2000 Thlr. Consens-Schuld s, 5 pro Cent zinnßbar an den Herrn

Amts-Hauptmann von Lindenau zu Tacka und78? Thlr. ;2 gr. oder «wo fl. gleichmäßig ü 5 pro Cent zinnßbar, alsein dem Adel. Ezdorfischen Geschlecht« zu dessen geist-licher Stiftung gehöriges von alten Zeiten her aufNethern hafftendes Capital,an Herr Verkäufern bezahlet werden, dargcgen stipuliret und accordiret wordenist, daß die andere Helffte der Kauf-Summe an ;v250 Thlr. zwar von der Zeitder Uebernahme des Guthes an jährlich mit z pro Cent verzinset werden soll,