auch Herrn verkäuffers vorbemeldtcr eigenthümlichcn Mobilien sowohl allersolcher Güther halber vorhandenen Lehn-Brieffe, Muth-Scheino, Renovationen,Ausmessungen, Acten und aller andern Docnmenten, Uhrkunden und Briest-schafften, neben Ueberlassung sämtlicher Nutzungen von allen, noch Acht TausendThalcr an verfallenen Steuer-Scheinen.
Nenn Tausend Iwcy Hundert Thaler consentirte La-pitalin, als soviel derennach Abzug derer von Herrn verkäuffcrn bezahlten bey der hohen Lehns-Turieaber noch nicht gelöschcten 2000 Thlr. auff den Giithern annoch hafften,übernimmt Herr Räuffer in cinnnto sb c^uali als eigene Schulden nnd zahletdavon die von angeregter Leipziger Michael. Messe a. 0. an aufs künfftige ab-zutragende Zinnßen.
Acht Tausend Acht Hundert Thaler sollen binnen sechs Iahren, nachdemHerr verkäuffer den eigentlichen Betrag der Lichtcnhaynischen Forderung, nebstdem änrs relnsncli, mit mentionirten Erben, daferne dergleichen von ihmepraetentiret werden könnte oder sollte, selber ausgemacht haben wird, undzwar sooo Thlr. mit Steuer-Scheinen und 800 Thlr. an vollwichtigen Ducatenbezahlet und unterdessen die biß zur Auszahlung gefällige Zinnßen und zwarjede Leipziger Gster- und Michaelis-Messe in vollwichtigen Ducaten oder Steuer-Sorten oder bey deren Ermangelung mit zur Zeit gebräuchlichen NAio mitabgetragen werden, hingegen aber auch sämmtliche ssoo Thlr. so lange dafürzur Eaution hafften. Sollte auch Herr Aäuffcr von nurberührten Lichtcn-haynischen Erben darüber in Anspruch genommen werden, vertritt Herr ver-käuffcr denselben gegen selbige ans bloße cxtrajndicial-Denunciation, und dafernederselbe damit anstehen solte, ans erfolgte judicial-Denunciation nnd zwar aufseine Herrn verkäuffers eigene Rosten. Und da hicrauff die Vertretung unter-bleiben solte, ersczet derselbe Herrn Räuffern nicht nur das worein er mehrcondemnirct werden möchte, sondern auch alle dabey anfgelauffenc Proceß-Rostcn sammt allen Schäden, so ihm auf eine oder andere Weise cansiretwerden möchten, und ist zugleich zufrieden, daß er wegen beydes an die rück-ständigen Uanff-Gelder oder da dieselben nicht mehr darzn hinlänglich seynsollten an dessen übrigen vermögen sich erholen möge.
Zwey Tausend vier Hundert Thaler pro Inventariis sb Uobiliduswerden binnen 6 Iahren an Steuer-Sorten oder vollwichtigen Dukaten, einzelnoder auch zu Einhundert Thalern, abgetragen, jedoch biß zur völligen Abführungnach der Summe des Rückstandes in vorherbenannten Sorten landüblich ver-zinnßet, und lässet Herr verkäuffer es sich gefallen, daß Herr Räuffer bey nn-ausgemacht bliebener Sache mit denen Lichtenhaynischen Erben auch daransich halten möge.
Ein Hundert Species Thaler, als ein Schlüssel-Geld, erleget Herr Uäuffernach beschehener Uebergabe derer Güther, Inventariornm, Mobilien, Acten,Documenten und Brieffschafften an Herrn Verkäuffers Frau Eheliebste sofortbaar, es hebet auch ersterer noch die Michaelis s,. 0. gefälligen Erbgefälle undSilberzinnßen, hingegen Herr Räuffer die Zinnßen von denen zuerst erwehntensooo Thlr. Steuer-Scheinen oder es lässet sich Herr verkäuffer selbe von denennoch vorhergcdachten Hooo Thlr. ab- und zurechnen.