Mezschen in seinen Reinen und Steinen ehemals erkauffet, bißher besehen undgeuuzet hat, gehalten scvn will, Hiernechst verspricht Er auch alle vosumsnta,und Quittungen über diejenigen abgetragenen Schulden, so zur Zeit des vondem von Ulezsch geschehenen Verkaufs? ans diesem Ritterguthe Klein Aga gc-hafftet und Er dozumahl Zubezahlen über sich genommen, Gnädiger vormund-schaffts Herrschafft in Beglaubter Abschrifft auszuantwortten und zehlet sodanndarbey alle und jede eingesehene Unterthanen und Einwohner des verkaufftenRitterguths Klein Aga Ihrer Epde und Pflichten, womit sie Ihme alß IhrenGerichtsherrn bißhero verwand gewesen, hiermit gZuitt, srey und ledig, über-weiset auch derselbe allenthalben an hoch ermelde gnädige VormundschasftsHerrschafft, mit der angehengtcn ausdrücklichen Erklähr und Verheißung, vorsich und seine Erben und Erbnehmen, diesen geschlossen Erbkauff mit allenseinen puncten und Elausuln stets, steif, fest und unverbrüch- und unwieder-rufflich zuhalten, auch sofort den Lehenherrlichen, wie nicht weniger seinerAgnaten und Mitbelehnten Eonsens auf seine Unkosten anzuschaffen, inmittelstaber so reserviret Er biß zu endlichen und gänzlichen Abtrag der verabhandeltenKauf-Summa und darvon zufordern habenden Intereßen sich das guth KleinenAga und dessen Zubehörung pro sxxrsssa, Ir^potlreoa, cum paeto sxseutivost slnusula ooustitnti xosssssorii also und dergestalt, daß Er jedesmahl beientstehender säumiger Zahlung capitals, Sinßen, Schäden und Unkosten, ohnerichterliche imploration die Poßeß zu ergreiffen befugt seyn solle; hingegen be-hält sich hiernechst gnädige Vormundschasfts Hcrrschafft auf denen oben ausdiesem Kauf gezogenen und von Herrn verkäuffern behaltenen HermßdorffischenUnterthanen und dem nach Steinbrücken zu Lehen gehenden Stück holze dasjns protiwissos oder vorkauffungsrecht hiermit ausdrücklich bevor und versprichtanbey, eben dasjenige Kaufgeldt, was ein anderer vor jetztgedachte Hermß-dorffische Unterthanen und Steinbrückischen Lehenholtze zu geben gesonnen, HerrnVsnäitori zuerlegen. Schlißlichen hat nicht allein verkäuffers Eheliebste mitihren Kriegischen Vormunde in diesen Kaufs Lontract mit gewilliget, Sich allerIhrer weiblichen darauf habenden Rechte und dero Versicherungen gänzlich be-geben und hingegen Sich aus die von neuen von Ihrem Ehe Manne zucr-handelnte Gütker anderweit genugsam Versicherung thun zulaßen erklähret,Gestalt Sie denn gleichfalls hiermit verspricht, diese Ihre rennnciation allezeituf Bedürffcn und erfordern vor Gerichte zu wiederholen, sondern es entsagenauch beyder und alleseits paciscenten hiermit wißentlich und wohlbedächtig allenund jeden darwieder habenden Ausflüchten, alß des vorsezlichen Betrugs, arg-listiger Überredung, verlczung über- und unter die hclffte, versezung in vorigenStand, in Lumina, der rechts Regul, welche will, daß eine allgemeine Verzichtnicht gelten solle, es sep denn eine speciale vorhergegangen, alles treulich, sonderArgelist und Gefährde.
Urkundlich ist Gegenwärtiger Eontract sowohl von Gnädiger vormund-schasfts Herrschaft, alß auch von Herrn Verkäuffern, dessen Eheliebsten und der-selben Bestätigten Kriegischen Vormunden, wie nicht weniger denen hierzubeyderseits erbetheue» Beyständen eigenhändig unterschrieben mit respectivehochgräflichen- Adelichen und sonst gewöhnlichen petschafften besiegelt und zwey