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2 (1892) Bis zur Gegenwart
Entstehung
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viertausend Gülden Neujahr ^sgsFüufftausend Gülden Neujahr 5S99Füufftausend Gülden Neujahr ^700

und zwar alle Posten in nnverschlagenen zur verfallzeit gangbaren und nnver-ruffenen Groben Münz-Sorten abgeführct nud bezahlet werden sollen, worbeygnädige vornmndschaffts Herrschafft verspricht von z. Sept. stuutis unui an diegantze Summa Jährlich mit 5 pro Cent Landüblich zu verzinsten und damit,biß alles und jedes abgefiihret, damit sort zufahren, inmaßen dann, wann mitden Terminen sowohl rutions (lupitulis alß interesse nicht inne gehalten würde,dieser Kaufs Receß ex spsoiuli eonveubions in krafft dieses vor null und krafft-los seyn, iedoch dergestalt, daß -5 Wochen nach verfallener Iahlungs-Zeit nichtgerechnet noch zu eaßirung dieses getroffenen Kauffs sufficieut gehalten, sondern,wenn solche Geldter ja bist auf die ncchste Messe otiös liegen mllsten, biß dahindas abgelegte Tapital vcriutereßiret werden solle, hingegen aber wegen desabgeführten Taxitals gnädiger vormundschaffts Herrschafft auch die intereßenpro rata, zu gut gehen müßen. Gleich wie nun jetzt hochgedachte Herrschafft alsKäuffere alsobald bey Vollziehung dieses Kauffbriefs auf den veraccordirten^ssoo st. Angeldes alsobald sooo sl. bahr Herrn verkäuffern auszahlen undablegen laßen, Also qnittiret derselbe nicht allein über den Empfang solcherrichtig empfangenen Summa hochgedachte gnädige vormundschaffts Herrschafft,und zwar mit ausdrücklicher begeb und Verzeihung der ausflucht nicht empfan-genen oder zugezahlten Geldes, sondern sezct auch dieselbe und dero Unmün-digen respective Herren vettern und Söhne und dero Herren Erben und Erb-nehmen alsobald und von nun an in richtige Hostest und gewehr dieses Erblichund Beständig verkaufften Rittergnths Klein Aga und desselben allen und jedenob beniembtcn und nach der Länge erzehlten Rechten und Gerechtigkeiten hier-mit würcklich ein, in gleicher maße wie Er und sein verkäuffer daßelbe inne-gehabt, sonsten genuzet und gebrauchet, gewähret auch solches vor sich und dieseinen von allen Schulden und Gülden, wie sie nahmen haben mögen, vorganz quitt, srey und eigen, was diesen Punkt anbetrifft, und verspricht hiermitund krafft dieses, bei Verpfändung aller seiner Haab und Güther, iezig undkllnfftige (so viel derer dazu uöthig seyn mögen), welche der Gnädigen vormund-schaffts Herrschafft und dero unmündigen Herren respect. vettern und SöhnenEr zu einen rechten wahren Unterpfande mim (lluusnlu Ooustitntä possessorijst pnrutissimus sxseutiouis krafft dieses verschreibet und eine sichere Gewehrin- und außerhalb Gerichts der Schulden wegen dergestalt leisten will, daß die-selbe Er wieder jedermanns anspruch, sonderlich aber des Freyherrn von Hoymsauf diesem Ritterguthe noch praetendirte Schuldpost so wohl in hohen alßNieder Gerichten auf seine eigene Unkosten, auch auf Klose extra judicialdenunciation zu vertreten, uoth und schadlos zuhalten, auch alle veruhrsachteUnkosten zu erstatten, hiermit sich in Bester und Beständigster Form Rechtensverbündet, außerdem aber, was die cviction betrifft, weder in guuli nochguunto, daß ist ohne einige ausmeßung und Gewehr der Nnzung, jedoch der-gestalt, wie Er der von Timpling solches von seinem verkäuffer dem von