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es dahin vermittelt worden, daß diejenigen, so Acker haben, durchaus an diefürstl. Landesordnung gebunden und uf jede Kufe acht Schaafe und also ufund ab mehr oder weniger, nachdem einer viel Acker hat, diejenigen, so keineAcker haben, uf jedes Haus so seyn eigen (denn die Hausgenossen hierunternicht gemeinet, sondern gänzlich sxelnäirst seyn) zwey alte Schaafe dergestalthaben sollen und mögen, daß die Nahrung und wie sie an Lämmern ziehen,dasselbe Jahr gleichergestalt bis zu Winterszeit für den Hirten getrieben, aberin Frühling durchaus mehr nicht denn uf jedes Haus zwey alte Schaafe (Nöser)geleget und zu halten nachgelassen seyn soll.
Darbey aber dies bedinget, daß ein Nachbar den andern solche Gerechtig-keit, die 2 Schaaf-Nöser zu halten, ferner zu vermiethen oder auch fremd viehcvon andern Grten anzunehmen nicht befugt sein soll, jedoch bescheidentlich undalso, daß wann einer oder der andere seine erzogene Lämmer absetzen und siegegen Darnstedt oder ein ander benachtbarcs Dorf schicken wollte, ihm dargegensoviel andere Lämmer einzunehmen ungewehret sein soll, jedoch daß obig be-nannte Anzahl durchaus gehalten und nicht überschritten werde.
Als auch hierbey invickentsr mit fürgelaufen, daß klagende drey Gemeindenberichtet, ob sollte der von Tympling seine Schäferey allzusehr stärken, welchesihnen an ihrer Hütnng und Trift, so mit ihme gemein hätten, auch zum Nach-theil gereichen thäte, solches aber von dem von Tympling nicht gestanden werdenwollen, so ist ihm dem von Tympling hierbey untersaget, daß er seinen Ein-wenden und Erbieten auch wirklich nachkommen, und mehr viehe nicht als ervermöge seiner Kaufbriefe, darauf er sich berufen, berechtiget halten oder inwidrigenfall den drey Gemeinden jederzeit soll freistehen, sich klagend darüberzu beschweren und um Einhalt und Abschaffung zu bitten.
Anreichende fürs andere die Sömmerung der Brachfelder hat der von Tymp-ling sich auf den sonderbaren ausgewirkten Fürstl. Sächs. Befehlig rsksrirb,mit Anziehung, daß demselben zuwider von den dreyen Gemeinden die Brach-felder mit Erbsen, Kraut, Möhren und andern manches Jahr so weit undübermäsig gesömmert würde, daß er mit der Schaaftrift nicht könnte fort kommen,dagegen von gemelden Gemeinden vorgewendet, daß höchst angezogener gnä-digster Befehlig auf die ungewöhnliche Sömmerung gerichtet, die weil es aberalso herbracht und sie in üblichen Gebranch, daß auf die Brachfelder zur Noth-durft, was ein jeder in seiner Haushaltung bedürftig, von ihnen ausgesäet undgesiecket werden dürfen, welches der von Tympling ihnen allerdings nichtwehren wollen, jedoch daß ein Maaß hierbei gehalten werden möchte gesuchet,damit auch diesfalls Gewißheit sey und wieder vergebliche Klagen von beydenTheilcn in Zukunft verbleiben möchten, so ist es dahin gerichtet und vorab-handelt, daß uf eine Hufe Landes zwey Acker, uf eine halbe Hufe ein Ackerund dann ( viertel Landes und darunter Acker zu sommern und mitallerley Sommcrfrüchten als Lein, Erbsen, Linsen, Wickfuttor, Kraut, Rübenund anderer zu bestellen einen jeden nachgelaßen, darüber aber ferner nichtgestattet werden soll.
Es sollen aber die Stücke in der Flur nicht hin und wieder, sondern soviel möglichen die nächsten beysammen gelegene mit Sömmerung bestellet