Druckschrift 
2 (1892) Bis zur Gegenwart
Entstehung
Seite
66
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35. Receß zwischen Hans Oswald I. (62) und den drei Gemeindenzu Sulza.

Stadt Sulza, (6(7 Juli 8.

Handschrift: Abschrift: Rathsarchiv Stadt Sulza, Receßbuch (Usxsrb.

Nr. s) tot. tS.

Der Durchlauchtigsten Hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn JohannGeorgen Herzogen zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, des heiligen römischenReichs Crzmarschall und Churfürsten, Landgrafen in Thüringen, Marggrafeuzu Meißen und Burggrafen zu Magdeburg, Grafen zu der Mark und Ravens-berg, Herr zu Ravenstein :c., in Vormundschaft der auch Dnrchl. gebornenFürsten und Herren :c. der Herzogen zn Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Alten-burgischer Linien, nnseren gnädigst und gnädigen Fürsten und Herrn, zu dieserSachen verordnete Commissarien, wir M. Michael Gerlach, Amtschößer zuRoßla, und Sebastian Nandwigch, Amtsverwalter zu Hartisleben, hiermit thunkund und bekennen, daß, uf empfangenen Chnrfürstl. Sächs. in Vormundschaftgnädigsten Commissions Befehlig und zu unterthänigsten Verrichtung dessen,in streitigen Sachen den Rath und gemeine Bürgerschaft zu Stadt-Sulza, wieauch die beiden Gemeinden zu Dorf- und Bergsulza Supplikanten an einen,und den Cdlen und gestrengen und Ehrenfesten Hans (Oswald von Tymplingzu Bergsulza wegen dreyer unterschiedener geklagter Punkte, als der Haltungund Anzahl des Schaaf-Viehes, die Sömmerung der Brachfelder und die Falgeoder Umreisung der Stoppeln vor Bartholomäi am andern Theil betreffend,wir die Parteien allerseits heute zu Ende benannten ^oto vor uns aufs Rath-haus nach Sulza beschieden, nothdürftig gegen einander gehört, und mit dero-selben guten Willen nachfolgendcrmaßen zu Grunde verglichen und entschieden.

Anfangs so viel die Haltung des Schaafvichcs betrifft hat erstgemclderder von Tympling auf die fürstl. Landes-(Ordnung Nr. 80 sich nochmals fun-diret und denenjenigen so keine Acker haben auch keine Schaafe, die andernaber uf jede Hufe acht Schaafe und also nach Anzahl der Acker uf und abehalten zn lassen, gesnchet und begehret.

Dagegen die drey Gemeinden zu Stadt- Dorf- und Berg-Sulza vor-und eingewendet, daß sie von Alters hero ein jeder was er an Schaafvieheernähren könne, auch diejenigen so keine Acker hätten in die drey, vier undmehr Nöser zu halten befugt und berechtigt gewesen und noch wären, welchessie im Nothfall mit lebendigen Zeugen und sonsten nochmals darthun und er-weisen könnten und wollten, und hierbey ihr sonst geringe Nahrung und Un-vermögen angezogen, welches sich so vielmehr geringem und häufen würde,wann ihnen auch dies wenige in ihrer Haushaltung gestopft und eingezogenwerden sollte.

Damit nun vergebliche Unkosten und Weitläufigkeit, wie auch allerhandZank und Widerwillen verhütet bleiben, es auch nicht das Ansehen gewinnenmöchte, als wollte der von Tümpling die Kläger um ihre häusliche Nahrungbringen, so ist uf beschehene Unterhandlung und allerhand zu Gemütheführung