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2 (1892) Bis zur Gegenwart
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rechnen möchte, Damit auch fürs dritte vonn solchen mollilisn nichts vonn Ab-handen kommen, sondern biß zum außtrag inn Verwahrung bleiben möchte, Sohaben sie gebeten, solches alles zu ssgnssbrirsn vnndt inn fleißige Verwahrungzu nehmen,

Hergegen aber die Lehenserben vorgewendet, wie sie zwar nichts weniger?sich zu beschweren wohl vrsach, sonderlichen weill der Landterbinn, als ihrenStiefschwestern, so viel ausgesezet, welches sie ohne merckliche beschwerung nichtabstatten könten, Jedoch aber, weill solches ihres lieben Vaters seligen endt-licher will vnd Meinung were, So wollen sie demselben auch nicht wieder-sireben, Sondern solchem allen treulichen nachkommen, Vndt Helten sich inwenigsten vermutet, das ihre Stiefschwester wieder das Testament xrotsstirsnoder auch einer Isssion sich beschweren sollen, Musten es aber vf allen fall ge-schehen lassen, Jedoch wollen sie hoffen, mau würde sie so lang bey dem Testa-ment schützen, bis etwas bestendiges ausgeführt würde. <Db sie auch wohlnicht für nothwendig erachteten, das die Erbschaft vnndt sonderlich die wolzilieuinnsntürk würden, weil sonderlich der Schösser zu Tainburgk alles versiegelt,Do es aber ja so heftig ni-Airt, könnten sie geschehen lassen, das die innen-tirunA vor die handt genommen, Jedoch das so viel getrcidich, Als man zumsamen vnd sonstcn anu viotnulien was man für das Hauß bedurfte, heraus-gegeben wurde, Inn die Legnestrutüon könnten sie nicht willigen, Do aberdie bahrschaft und Brieffliche Urkunden wie auch andere inolnlisn innsntirt,das geldt gezehlet undt was vor leichkosten noch zu bezalen abgetragen, Dasandere aber hinwiederumb in den Eisernen Aasten geleget vnd die schlüßelvom Amxt in Verwahrung genommen oder anhero in Fürstliche Tanzley vber-schicket wurden, wollen sie es auch zu mehrer ihrer Versicherung also geschehenlaßen,

Dieweill dann der Landterbin Ariegischer vormundt vnd abgefertigterSohn mit solcher der Lehnserben billichcr erklerung, deren sie dann gcbür-lichcn nachzukommen vnd keine gefehrlichkeit zu suchen erbötigk, zufrieden. Soseint auch die Lehenserben zu diesem mahl darbey gelaßen, vndt damit solchemallen treulichen vnd ohne gefehrde nachgelebet werden möchte, ist dieser Rsoessdarüber aufgerichtet, gezwiefacht vollzogen vnd jedem theill zur nachrichtungein Exemplar zugestellet, vrkundtlichcn, mit dem angeordneten zc. vnd ge-geben zu Altenbnrgk den 2^. Nurtüi timno :c. xsxo.

30. Vergleich zwischen den Lehns- und Landerben Otto's von Tümp-ling.

Altenburg, s6s0 Juni s5.Handschrift: Abschrift: Regierungsarchiv Altenburg, Recesse und Abschiede,Klasse I L. Anhang I Nr. -5.

Vonn Gottes gnaden, lvir Christian der Ander, Hertzoz zu Sachßen :e.Lhnrfiirst rc. inn Vormundtschaft :c. Urkunden vndt bekennen hiemit kcgenmenniglich, Alls vf vnserer anhero verordneten Tanzlers vnndt Rathe init