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einwilligung beider Parthcyen snb clato den 2^.Nartij boschehcne Verabschie-dung Gtto vonn Tümplings doselbsteu seligen Verlassenschaft durch besonderedarzu verordnete Perßonen inusntirst vndt deßen hinderlassene Lehens- vnndtLandtcrben zn cntscheidnng der zwischen Ihnen erhalttenden Irrungen wegender geforderten vndt inn alle wege gebärenden legitimus vmb anderweit vor-beschiedt, verhör vnnd handelung angesuchet, Welch ihr suchen dann auch ge-stalten fachen nach billich stadt gefunden, Das wir sie derowcgcn off heuteckato nochmals anhero bescheiden laßen, Inmaßen dann auch Georg Gttolsans Gßwaldt vnndt Rudolff Albrecht von Tümpling gebrüdere, vor sich vndwegen ihres selig verstorbenen brudcrs Wolf Christofs hinderlasscnen kinder,als Lehnscrbcn an einem, dann Wolff Christof von Weidenbach Unser Stall-meister alhier, inn krigischer vormundtschaft seines Bruders kjanß Georgeneheweibes Sabinen, vndt Christof Gtto vonn Elben, ann stadt seiner mutterDauidt vonn Elben seligen zu Rodemeuschel hinderlaßener Witben MarienAnders theils, gehorsamblichen erschienen vnnd ihre inn vorigen Receß an-gedeute ^.otionsm folgender maßen rexstirst vnndt wiederholet, Gb Sie sichwohl versehen, Ihrer Pflegfrauen vnndt Mutter vater seliger wurde erwehnteseine Töchter nicht weniger? als die Söhne inn seinem vätterlichen Testamentbedacht vnnd also vorsehen haben, Das sie solches zu kindtlichem danck an-nehmen vnd billich damit oonisnt vnndt zufrieden sein können, So hetten siedoch nunmehr aus eollationirnnK des Väterlichen Testaments und verfertigtemImmntarij vernommen, Das ihnen nicht allein ein sehr geringes ausgesetzet,sondern auch ann der ihnen omni fürs gebärenden IsAitäma, höchlichen lw-clirst, Dahero sie dann all Zupplsmentum zu Clagen verursachet vndt dero-wegon gebeten, die Lehensfolgere dahinn zn weisen, Das sie sich in erwegungder ansehnlichen verlaßenschafft vndt nach inhalt des Innsntarrj mit Ihnenabfinden vndt die volstendige IsZitimam ausantworthenn vnndt erstattenmöchte».
Wiewohl nun beclagte Lehensfolgere keiner lassion, sonderlichen do das-jenige, was die Schwestern albcreit znnor hinwegk oonksrirst vnnd volnntasxarent-is inn Achtt genommen wurde, gcstendig sein wollen, wie sie denn auchgar nicht einräumen könnten, das aus den neuerkauften Lehengiithern ichtwaszur löAftima, oomxutirk werden solte vndt solches alles vf allen fall zu recht-lichem erkenntniß gestellet sein laßen könten, Jedoch aber weil sie nicht gernedie nachrede haben wolten, das ihre Schwestern, vngeachtet noch nichts erwiesen,laeckirst vndt ihnen zur ungebüer ichtwas zukommen, So wehren sie erbötig,do sonderlich vonn den Schwestern eine solche forderung geschehen, die leidlichvndt zu vberwinden, sich dermaßen zu erzeigen, das Sie ihren guten willenvnd brüderliche akksetion zuspühren,
kjierauff zwar Clagende Landterben, jedoch mit vorbehaltt vnndt beclag-ten ann ihren sxoexlüonftms nichts einreumende, eine forderung gethan vnndtsich sonderlich vf das Innentarinm rsksrirot, welches Cläre nachrichtung gebe, wiehoch sich die Erbschaft erstreckte, vndt was ihnen zur leAitima darvon gebürete,
Weill aber die Beclagten Lehnscrben solche forderung zu vbermäßig ge-daucht vnndt sich darauf einznlaßen bedencken gehabt, Gleichwol aber wir
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