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8.
Als auch die Unterthanen oder Anspanner schuldig, die Wolle, so jähr-lichen von den Schaafen in der Schäferey zu Sulza gefället, den Junker aufeine Tagereise hinweg zu führen, dargegen ihnen ein halber Gülden gereichet wird,
Und aber der von ?ymxIivA begehret, weil ihn die Wolle nicht allewegezu verkaufen sein möchte, daß sie ihm an deren Fuhren statt Steine- Holz-oder andere Fuhren thun sollten, dessen sich zwar die Unterthanen beschweret,jedoch haben sie endlich gcwilliget, wann die Wolle nicht zu verführen, daßsie an statt derselben ein Fuder Backsteine von Jena abholen und gegen Sulzaführen wollen; dargegen der von ll'ymxlivA auch erboten, wenn er noth-weudige Gebau zu verführen, das Holz an gelegenen Grtern zu kaufen undzu verschaffen, daß sich die Anspänner der Abführe halben auch nicht zu be-schweren haben sollen,
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Zur Haasenjagd sind sie den Junker, wenn es zu rechter Zeit und nn-verbotener Zeit gefordert würdet, nach Jäger Art und Gewohnheit, als achtTage vor und acht Tage nach Bartholomäus und Fastnacht, in allen dreySulzen zu folgen und jagen zu helfen schuldig, würdet ihnen aber darüber anFrohnbrode oder Aäse'nichts gereichet, und da einer oder mehr nicht erscheinet,soll er in des Junkers Strafe verfallen sein, doch sind des von ?yinxUuA hie-vorige gehabte Lohnleute und die Tbersbergischen, welche den Amt UosslaFrohngeld geben, hierinnen ausgeschlossen und nicht geineinet.
so.
Wann auch der von lllymplivZ einen neuen Schäfer annimmt, sind dieUnterthanen demselben sowohl ihme jährlich einen halben Acker Holz ans desvon l^raxlinK's Gehölzen zn Sulza in die Schäferey zu führen schuldig, dar-gegen ihnen der Schäfer ein Geschenke an Tffen und Trinken reichen undgeben muß.
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Als sich auch der von LymMvA beschwert, daß die Unterthanen mehrSchaafe als sich gebühret halten, so soll hierinne vermöge der fürstl. Landes-ordnung Gleichheit gehalten und die Anzahl auf die Hufen, darein die Wiesenmit geschlagen seyn sollen, zugelassen werden; Ls will sich auch der Junkermit Högung der Wiesen nach Anlassung jedes Jahres und nach Amtsbrauchder Gebühr zu erzeigen wissen.
s2.
Der Fröhner halber, hat sich der von TFmxUnA in deine beschweret be-funden, daß die Anspänner und Handfröhner zu ungleicher Zeit an und ab-treten , sonderlich aber die Handfröhner oft mehrer als ihr begehret wordensich einstelleten und ihre Frohndienste zu ungleicher Zeit verrichten wollten, soist ihnen auferlegt, hierinnen sich der Gebühr zu erzeigen, welcher aber hier-innen verbrechen würde, der oder dieselben sollen ihres Brods und Käse ver-lustig und in gebührliche Strafe verfallen seyn.