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Cantzler bede der rechten Doctor, Conradt von Wolfframsdorff, Dieterich victz-thumb von Eckstedt, Joachim Wehel auch der rechten Doctor, Gunther Schneide-wein, Johann Förster Secretarius vnd andere mehr der vnsern gnug glaub-wirdigen.
Zu vrkunde mit vnserm In Vormundschaft Ihnen zugestellten vndhieran gehangenem Infiegell wißendlich befigelt.
Geschehen zu Weymar Nach Christi vnsers lieben Herrn vnd seelig-machers gebnrtt Im (ög-p Jahre am (. Narti.
19. Vollmacht Otto's von Tümpling für seine Belehnung mit denjDortenser Weinbergen.
Tümpling, fZZS Febr. s.
Handschrist: Geh. Haupt- und Staatsarchiv Weimar, A. SH05, „Tümp-ling'sche Lehnstücke in der Pflege Camburg", (Original, von derHand eines Schreibers, mit Vtto's Unterschrift und Siegel.
Ich Vttho von Tümpling? doselbstenn hiemit und in chrafft dieses offenenbrivs kegen Jedermenniglich Urkunde und bekenne: Demnach von dem Durch-lauchtigsten hochgebornen Fürsten und Hern, Hern Friedrichen WilhelmenHertzogen zu Sachssen und der Chur Sachsen Administrator«! ?c. in vormundschafftder jungen Hertzogen zu Sachssen :c., meinen gnedigsten und gnedigen Fürstenund Herrn:c. ich etzlich Weinberge in alten Bache gelegen, als den großen Bergk,Item den Ululler, den Pfitzborn, den großen und kleinen Titzell und Schorer,laut ihrer Churfürstl. Gn. Christlicher undt milder Gedechtnus mir gnedigstennmitgetheilten Lehenbrieves unndt ervolgeten muhttzeddellß unterthenigst zurLehen trage und aber solche stuck persönlich in lehen zu empfahen Mich zwarunterthenigk schuldig? und xflichtig erachte, werde ich doch wegen meines un-vermiigeuden Alters und leibsschwacheit hievon vorhindert und abgehalten.Als habe ich dem Lhrnvhesten unndt wolgelardten Herrn Magistro JohanniZiglern Burgern und Advocaten alhir zu Dreßden hirmit und in chrafft dießerschliefst in der allerbesten bestendigsten form weiße und maße wie zu recht amkrefftigesten geschehen soll, kan oder vormag? volmacht nsgetragen, Bey hochst-gedachtem Meinem gnedigen Fürsten unndt Hern :c. oder derselben loblichenRathen sich unterthenigst anzugeben, Erstlichenn dem fürstlichen Bevehl, welchermir vorzuhalten, anzuhören, Meine unterthenigste Entschuldigung darauf ein-zuwendten, die lehn wegen meiner zu bitten und zu empfahen, auch insonderheitdie geburliche und gewonliche Lehenspflicht in meine Sehele zu leisten undzu schweren, wie ich mich dann hiemit vorpflichte und zusage das dasjenige Soermelter mein gevolmechtigter in meine Sehls schweren wirdt nnd mir alseinem getreuen Lehenmanne und Unterthanen gebühret Jeder Zeitt unter-thenigst gehorsamlich haldten vorsetzen will alles treulich und ohne gevherde.Dißem zu mehrer Sicherheit habe ich abgedachter (Otto von Tümpling? Mein