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2 (1892) Bis zur Gegenwart
Entstehung
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nischen ackern Feldes vnd -50 ackern Goltzes zusambt einem weydicht vonackern vngeuehrlich, bescheidentlich vnd also, Wehre es das erstgedachter vonTümpling? für gcnanttem seinem weibe todes abgehen vnd sie seinen todterleben würde, als dan vnd vf den vahl soll dieselbe guet fugk vnndt machthabenn, bestimbt frey Erbzinß mitt allen stücken zu vnd eingehorung wie dienamen, nichtes außgeschloßen, vnd noch darüber die Brodt Zinß zu seinem teilvom Backoffen zu Sultza wochendlich fellende einzunemen zubesitzen vnd zu-gebrauchen, doch das sie das Holtz pfleglich vnd anders nicht den zu nottürftigenbren- vnd Feuer Holtze hauen laße, so viel sie deßen Jerlich für Ihre Hauß-haltunge bedürftig. Darüber sollen seine Söhne vnd lehenserben den ackerbauzue erwentem gutt Stöben gehörig jerlich vnd so lange sie hir Key lebenlaßen wie sichs gebührtt vf ihre der lehenserben vncosten über winter vndsommer bestellen, den mist auf den acker vnd das getreidich zu rechter Zeitin die schüren auch das holcz so ihr wie obberurt gegeben in den Hoff zuführen Sie aber die Witbe hie in die suhmen vfzuwenden, Wie dan nichßweniger mehrbemelttem seinem Weibe vber die abnutzunge seines freyen Erb-guts zu Stöben Ierlichen noch -50 fl. im gelde vf 2 termin als halb xetripauli vnd die ander Helfte Martini vf ihr lebelang zu reichen vnd zu gebennschuldig sein, Auch sie sich mitt dem allen die Zeitt Ihres lebens haltten vnderzeigenn wie leibgedinges recht vnd gewonheitt ist, Doch das vf Ihren todes-uahl seinen leibes vnd lehenserbenn solch gutt Stöben mit aller seiner ein-vnd zugehorunge zu sambt den -50 fl. Ierliches leibzinßes vud dem Brodt zuSultza wiederumb heimfallenn. Wollte aber des von Tümplings leibes oderlehenserben bequemer sein das gutt Stöben an sich zu ziehenn, vf den vahlsollen sie seinenn weibe Ihrer Mutter 900 fl. zugebrachtenn Ehegeldes hinausgeben, Damitt sie Ihres gefallen? zu gebahren vnndt zu handeln, dieselbigezu ?öhren vnd zu wenden, damitt zu schaffen vnd zu laßen nach Ihrem willengutenn fugk vnd macht haben. Was aber die andern 900 fl. kegenvormechtnusanlangt, die sollen vf den vahl durch seine Rinder leibes oder lehenserben derwitbe Jerlich dem Landesbrauch nach mit 90 fl. halb Michaelis vnd halbWalburgiß vf Ihr lebelang? vorzinßen, Ihr auch alß dan in einer stadt wohinsie lust vnd gefallen tregt eine behausunge vor Hvo fl. kauffen darinnen sieIhr Häußlich anweßen die Zeitt Ihres lebens haben vnd führen könne, Auchfür des Ihren Widdumbssitzs zu räumen oder abzutretten nicht schuldig sein.Nach Ihrenn Tode aber sollen solche Leibzinße der bemeltten 90 fl. Item der-50 fl. So woll auch als das Hauß vnd Brodt zu Sultza wiederumb dem lehen-gute anHeim kommen, vnd geben Ihr darüber zu Vormunden welche sie selbsterkohren vnsere auch liebe getreue Hans Ehristoff vnd Rudolph Marschall« zuHoltzhaußen die sie vf angezeigten vahl Key kegenwertiger leibzucht biß anvns vnd vnßere brüder handhaben vudt vorthoidigen sollen.

Jedoch vns vndt seiner Liebdon au deroselben Regalien LandtsfürstlichenGbrigkeiten Lehen vndt Ritterdinsten volgo Steuern vndt andern gercchtig-kciteu vnobbrichlichcn vndt unschädlichen Dhne gefehrde.

Hierbei sind gewest vndt gezeugen vnsere Räthe vnd liebe getreuen«Wolff von Schönburgk Statthalter Lucas Tenzel Eäinmerer Johann Stromer