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erstlich Hab ich George von Ganernn zugesagt und vorheischeu, dem gemelthenSalomon von Polnitz Mitt meiner lieben thochter Iuncksran Margarethen zueinem rechten Heirathes gntt mit geben will wie volgt: Als ncmlich nachIrem Ehlichen beylager über ein Jahr Ein Hundert gülden Darauff bemelthervon Polnitz gewilliget und zugesagt Sie wieddcrnmb mit Einhundert güldendarkegen zn vorleipgedingen will.
Weill ich aber gemelther George von Gauern Meiner lieben Tochteritzo kein Hochtzeit außrichten kann, So vorheische ich hiermit und zusage, dasich ihr wie eben vormeldt nach Iren, Ehlichen beylager über ein Jahr vohrgemelthe Hochtzeit Ein Hundert gülden geben will Ihme ahne einicherleyschaden die villeicht darausf erfolgen mochten.
Hirauff hat gemelther von Polnitz zugesagt Sie auch hirmit aufs die ein-hundert gülden die ich meiner lieben Tochter für die Hochtzeit gebe Auchdaranff zu vorleipgedingen will Und das sich solch ihr leipguth also aufs vier-hundert gülden erstrecken soll. Unnd so es sich zutruge nach dem Willengottes Das gemelthe Iungkfrau Margretha von Gauern gemelthes von Pollnitzthode erleben wurde und nach dem willen des Almechtigen gottes keine leidesErben zeugen wurden, sollen gemelthen von Polnitz seinnen brudern IhrIerlichen So ihr ehegelt einbracht von dem seinen die Zeit Ires lebensvirtzick gülden gegeben und fnnfftigk gülden zu einem Hause Bemelthe Zinsehalb auf Michaelis und die ander Helsfte ans Walxurgiß und soll ihr ahnealle vorzuck solcher Zinß alle Zeit gewiß sein Es soll gemelthe Iunckfranedeß von Polnitz seine gutter zu renhmen nicht schultigk sein, sie sey den derVirtzigk gülden vorgewißet und hatt gemelther von Polnitz zugesagt und vor-heischen Ihr zur Morgen gäbe Ein hundert sl. Mitt solchen soll sie nach Irengefallen gebahren Jedoch nach Irem absterben sollen hirvohn so sl. wiedernmbauf seine lehenserben fallen. Ls soll auch gemelthe leipzinse nach Irem ab-sterben auch thodt und ab sein Mitt sampt des wiedderfals des Hauses.
Wurde es sich aber zutragen das der von Polnitz vorsturbe, Es wehrevohr dem Termihn welcher es wolthe, so soll ihr leipzinß als balde ahngehenund gegeben werden. Wurden sie aber leides Erben mit einander zeugen unddoch gleich gemelthe Iunckfrau Margretha von Gaucrn des von Polnitz todterleben und Iren witwenstandt vorrucken So sollen gemelthes von Polnitzleides erben Ir nicht mehr dan zwey und dreissigk gülden zu geben schuldigksein, Ir auch ahn der morgengabe zugeben nicht mehr schultigk sein dan so sl.zu keren und zu wenden Ires gefallens, Und über das Alles hatt gemeltherSalomohn von Polnitz zugesaget von seinen Brudern die vorwilligung auß-bringen Und als dan unther welchen Herrn ehr wohnen werde die vor-gunstignng auch außbringen soll Darkegen hatt George von Gauern zugesagt,Ehr diß Jahr umbkehme, nach Irem Ehlichen Beylager die EhurfurstlicheSechsische vorgunstigunge über die Zwey hundert Gulden außzubringen, Soehr an dem bezalen soumigk, gemelthem von Polnitz von seinem guthe zurlichten Thannen Einzureuhmen, Es sey ahn gewiessen Zinsse Ader wo andersAhn seinem eigenthumb die vorgunstigung auß zu bringen schultigk sein.