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2 (1892) Bis zur Gegenwart
Entstehung
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Unnd Erstlich. Was sich im Rathshause und Keller von freveligcr Niß-hauudluug zutragen wirdt, so es nicht hefftige lvuudeu, Schmehe und schelt-wortt oder grobe bluttige Scheden weren, sonder» Maulschellen, Harrauffeun,blnttrnnstige Schlcge oder Wurffe, sollen dieselbigen dem Rathe alleine mitfünff Schillingen straffbar sein und soll der Verbrecher dartzu, da es mit Rän-deln oder Tringkgeschirren geschieht, ein Neues inn gleichem gewicht unndwhertt alsbalde an die Stadt schigken oder solchs verbürgen, Weren es aberfherliche scheden, sollen dieselbige dem Gericht zu Sultza nach Erkenttnus undGelegenheit zu straffen zustehen unnd soll der Rath gleichwol funff Schillingezum Erstenn weil es im Rathshause geschieht daran haben». Straff vonGotteslesterung soll inn Gottskasten nach der Landsordnung dem Richtter aberzwen Schillinge davon gefallen.

Zum Anndern. Weil die Margktsäule ein kleinnot und Bestätigung desMargkts und also dem Rathe allein znstendig ist, soll das Gerichte damit nichtszu schaffen haben, sonndern der Rath soll die wheren, was im Rathhause damitverbrochen wirdt vor sich und auß seinem Bevhell an die Seule den Ragkusgenanth schlagen lassen, sich aber mitt der Straffe des ersten Artigkels halttennüber die funff Schillinge nicht schreitten Sonndern an solcher Forderung begnügtsein und do es wichtige Scheden, dem Gerichte die Ubermaß volgenn.

Zum dritten. Die Verbrecher inn gemeinen gehegten Trengken sollendem Rathe vermuge der gesetzten Straffe wen der Trangk gehegt wirdt nachdem Ernst oder nach Gnade ires Gefallenns, so fernne das nicht Haß, Neidt,und andere Zusetze vormergkt, gestraft weren. Truge sich aber darinnen ettwospeinlich? zu, so soll dem Gerichtte über das die Straffe vorbehaltten sein undden Gerichteheldern jeder Zeitt, do davon appellirt wurde, Lrkentnus unndModeration der Straffe nach Gelegenheit der Umbstende freystehenn.

Znm Vierden! Nachdeme auß Besichtigung der feurstedte der GemeindeSchaden und Frommen zu gewartten, so soll der Rath ohne Zuthun desRichtters einen Jeden deine ein unnraine Feurstette unnd Unfleiße in vcr-warung des Feurs befunden wirdt umb ein Schilling, so offt es aber ann einVrt mher geschehe duppelt zu straffen» haben» und gleichwol auch die allerernste Straf des Feuer aus(ne)mens behalten.

Zum funfften. Was im Rauffen und verkauffen ann Mhas, Gewicht,Ellen, Whare und dergleichen mangels oder Betrug? uffm Rathhause oderfreien» ofnen Margkte Key Iemande gesxurtt wirdt, zu derselbigenn Wharesoll sich der Rath halttenn, dieselbige vor ein Straff behaltten, dem Gerichtedavon nicht pflegen», sonndern den halben theil des Wherts in Gottskastennlegenn, Am Stettegelde aber sol der Richtter wicwoll seine Forfahrn darannichts gehabt, sonndern er durch ein Zulage den dritten Pfenning bekommen,denselben vom Rathe biß zur andern gelegeuheitt nochmals haben.

Zum Sechstenn. Uber die schulde des Rathskellcrs, desgleichen was dieStraffen, so in diesen Arttigkelnn begrieffen, belangen thut darüber soll derRath die Straffelligen mit dem gehorsam zur Betzalung zu tzwingenn haben»,soferrn, das die Sache nicht ann Erkenttnus des Ambts gewachssen.