Druckschrift 
2 (1892) Bis zur Gegenwart
Entstehung
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angezeigete stuck, Guter vud Zinsen ferter mehr von ihren Liebden ond onszu rechten,! Erbe innen zu haben, zu besitzen, zu genießen vnd zu gebrauchenauch zu Bekantnus desselben jherlich vnd iedes Ihar besonder in obbcrurtvnser Zlmpt ein Molder hundokorn zu Zinße zu reichen vnd zu geben vnd da-gegen der Volge vnd fron gefreitt sein. Do ober Ihre Liebden pp hierbeisein gewesen vnd Gezeugen pp vud andere mehr der vusern gnug glaub-werdigcn zu vrkundt pp mit vnserm hieran gehangenen Insigel wissentlichbesiegelt vnd geben zu Weimar am Tag üolmuuis Luptists nach Lristi vnserslieben Herrn vnd erlöesers Geburtt im Ihare (2-^. Juni).

Äußere Aufschrift:

Gtten von Tümpling Lohnbrief vber das Erbgutlein zu Stöben, tss^.

7. Urkunde, betreffend die vom Rath, von den Ebersberg undvon Otto von Tümpling auszuübende Gerichtsbarkeit zuStadt Sulza.

Sulza, 5562 Dec. 55.Handschrift: Ernestin. Gesammt-Archiv Weimar, RöA. xuK. H-59 S.Urkunde über einige von denen erb- und gerichtsherren dem rathezu Sulza zur Cognition überlaßonon rechtspunkte", Vriginal aufPapier mit sechs Presseln, darunter dem Gtto's von Tümpling.

Nachdeme sich ein zeittlang daher viel clagen und gebrechenn vom Rathezu Sultza vonn wegen der straffen«, derer sie inn ettlichen sollen auß ange-tzogener alter Übung nnnd Gewonheit berechtigt sein wollen, erhalttenn unndann die Gerichtsheldere vielseitig gelangt, dadurch viel übrige Muhe, Verhör,Taglaistung unnd Unkosten» veruhrsachtt unnd ober gleichwol ann deine, dasdem Stedtlein Sultza, weil es die befreihung eins öffentlichen Ulargkts vonnalter kaiserlicher Gewalt nnnd Begnadung über ettliche viel hundert Iar her-gebracht, vor anndern Gemeinden ettliche Margktsfreiheiten nnnd Gerechtig-keiten, ob sie woll derselben Griginalia und brieffliche Uhrkunde inn erliedenenBrandschaden» verlohren, zustehen unnd gepuren und pillich wiedernmb nachGelegenheit damit bestetigt und versehen wirdt Als seindt inen denn Ein-whonern zu Stadt-Sultza zu Verhüttung zangks unnd Vermaidung weitter un-kostenns uf bittlichs Annsucheu des Raths und Gemeine daselbst nachvolgendeArtigkel was sie hinforder der Straffen halben befugt sein sollen durch diedrey Erb- unnd Gerichtsherrn (als nemlich das Amt Roßla, von desselbigenwegen Johann Zschirppen dieser Zeit Schosser, darnach die Edlenn und Ern-vhesten Hannsen von Denstedt zu Heußdorff unnd Moritzen» von vitzthumb zuApolda inn fürstlicher bestetigter Vormundschafft Ehristoff vonn Eberspergsehligen nachgelassener unmündiger Rinder, unnd Gtten vonn Thumpling vorsich und von wegen seines mitbelehnten) nach Gelegenheit zukunffiger Fellebewilligt nachgelassen» und bestetigt worden.