Druckschrift 
2 (1892) Bis zur Gegenwart
Entstehung
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vffs förderlichste doch nach c. f. gnaden gnedigen gefallen lstrin comissarienvorordenen, auch an diesem ineinen einfaltigen vnd kurtzen warhafftigen kegen-bericht keinen mißfallen haben, auch mein gnedigster vnd gnediger landsfurstvnd herre in allen gnaden sein vnd bleiben». Das bin ich nicht allein außschuldigen vnd vnderthenigem gehorsam nach e. f. g. gnedigen gefallen vndmeinem geringen vermögen mitt leibe vnd guth zuuordienen pflichtigk besondernauch desfals e. f. g. von gott dem almechtigen die ergetzung erwartten, demich e. f. g. in langweriger fürstliche gesundheit vnd regierunge hirmitt thuebeuhelenn.

Datum Freitag nach IlZicki sto. iin lx. iar.

E. fürstliche Gnadenvndertheniger vnd gehorsamer

Gtto von Thumplingk.

Äußere Aufschrift:

Dem durchlauchtigsten, hochgebornen surften vnnd Hern, Hern IohansFriederich dem mittler, hertzogk zu Sachssen etc., landgroff in Duringen vndmarggraff zu Meissen, meinem gnedigen surften vnd Herrn».

6. Lehnbrief Johann Friedrich's des Mittleren für Otto vonTümpling über das Erbgut 5töben.

Weimar, f36f JuniHandschrift: Abschrift: Ernestin. Gesammt-Archiv Weimar, RsZ. X kol.tS8t?o, Entwurf.

vonn Gots Gnaden wir Iohans Fridrich der Mittler hertzog zu SaxennLandgraue in Doringenn vnd Marggraue zu Meißen» bekennen für vns vnddie hochgeborne Fürsten, Herren Iohans Wilhelmen vnd Herren Iohans Fridri-chen den sungern, Hertzogen zu Saxenn pp vnsern fürstlichen lieben brudernihrenn L. vnnd vnßern Erben vnd thun kundt gegen menniglich, das wirvnßern lieben getreuen Gtten von Tümpling vnd allen seinen Erkenn nach-folgende Guter vnd Zinse zu Stöben in vnsern vnd gemelter vnserer liebenBruder Ampt Tamburg gelegen Nemlich die Behausung doselbst mitt ihremvmbfang, Item nier groschcn gelt Zinse, zwo Gense, drei Ihenisch ScheffelHafern, Item viervnddreissig Ihenischc Acker Feldes, vicrtzig acker Gehultzongeferlich, Item ein Weidicht, welches zu berurtem Gutt gehörig vnd sich vfvier Acker vngeferlich erstrecket, nichts ausgeschlossen, sondern in allormaßensolches Heinrich von Wallenfelß hieuor von vns und vnsern lieben brudern zuerblehen innen gehobtt, bescssenn, genossen, gebraucht vnd itzo dem von Tümp-ling verkaufst, auch für vns wie sich gebnrtt aufgelassen, dem Lehen Tümplingitzo Dolge gethann, zu rechtem Erbe geraichctt vud gelichenn, souil wir vonrcchtswegenn daran» zu verleihen haben. Reichen vnd leihen für vns vndvnßern lieben brudern gedachten» von Tümpling vnd allen seinen Erben vor