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(fürstlich sächsischer Altenburgischer Regierungs-Recessus) zwischenden Partheien zu Standes In 32 Artikeln werden da folgendePunkte geregelt: die Jagd- und anderen Frohnen, der von derSchafhufe geforderte Erbzins, die Erbgerichte auf den Tümpling'-schen Fischwassern, die Beschwerden Hans Oswald's gegen dasErbbuch von (635, die Besichtigung der Rüchen, Äsen und Feuer-essen („auch in dero Tümplingischen im Städtlein gelegenen Be-hausung, jedoch denen von Tümpling an Ihren in bemeltem Hausehabenden Erbgerichten ohne Nachtheil" und wenn Mängel sich vor-finden, so soll der Rath nicht Strafe auferlegen, sondern nur „be-scheidentliche erinnerung" thun dürfen), die Bestrafung der ungehor-samen Fröhner, die Aufforderung zu Jagd- und anderen Frohnen,die Betreibung der Weinberge, die Trift, die Zeit der Eröffnung derWiesen, die Schindel- und Wollenfuhren, die Frohnen der Propstei-männer zu Bergsulza und zu Weichau, die durch die Tümpling'schenSchafhunde verursachten Schäden, das Hüten und Treiben durch dieStoppeln, das Tümpling'sche Backhaus, die fremden Bäcker, dieHand- und pserdesrohnen aller drei Genieinden, die Sommerungder Felder, die Erbgerichte in der Stadt und ihre Administration(... „also wirdt gleichwohl der Rath daselbst hiermitt erinnert,denen von Tümpling vnd iedermänniglichen zumahlen aufs be-schehene Requisition die Iustitz Vnpartheysch vndt unverzüglich,auch nach ihrem besten Verstände zu administriren, auch beydetheile gegen einander hinführo sich mitt prästirung iedes Schuldig-keit willig vndt sonst bescheiden, friedtlich vndt verträglich zu ver-halten").
Nachdem im Jahre (672 Sulza an Weimar gekommen war,bekamen nun auch die Weimarischen Behörden mancherlei Streitig-keiten mit den drei Sulza zu schlichten. Die vorstehend bezeichneten
* Staatsarchiv Weimar, Acta: die Besitzer der Rittergüter zu Stadt- undBergsulza beschweren sich über den Rath und einige Dienstleute zu Stadt Sulzawegen der Lrbgerichte, Frohn und anderer Punkte halber, ^S7g. isso.