Druckschrift 
2 (1892) Bis zur Gegenwart
Entstehung
Seite
186
Einzelbild herunterladen
 

^36

(fürstlich sächsischer Altenburgischer Regierungs-Recessus) zwischenden Partheien zu Standes In 32 Artikeln werden da folgendePunkte geregelt: die Jagd- und anderen Frohnen, der von derSchafhufe geforderte Erbzins, die Erbgerichte auf den Tümpling'-schen Fischwassern, die Beschwerden Hans Oswald's gegen dasErbbuch von (635, die Besichtigung der Rüchen, Äsen und Feuer-essen (auch in dero Tümplingischen im Städtlein gelegenen Be-hausung, jedoch denen von Tümpling an Ihren in bemeltem Hausehabenden Erbgerichten ohne Nachtheil" und wenn Mängel sich vor-finden, so soll der Rath nicht Strafe auferlegen, sondern nurbe-scheidentliche erinnerung" thun dürfen), die Bestrafung der ungehor-samen Fröhner, die Aufforderung zu Jagd- und anderen Frohnen,die Betreibung der Weinberge, die Trift, die Zeit der Eröffnung derWiesen, die Schindel- und Wollenfuhren, die Frohnen der Propstei-männer zu Bergsulza und zu Weichau, die durch die Tümpling'schenSchafhunde verursachten Schäden, das Hüten und Treiben durch dieStoppeln, das Tümpling'sche Backhaus, die fremden Bäcker, dieHand- und pserdesrohnen aller drei Genieinden, die Sommerungder Felder, die Erbgerichte in der Stadt und ihre Administration(...also wirdt gleichwohl der Rath daselbst hiermitt erinnert,denen von Tümpling vnd iedermänniglichen zumahlen aufs be-schehene Requisition die Iustitz Vnpartheysch vndt unverzüglich,auch nach ihrem besten Verstände zu administriren, auch beydetheile gegen einander hinführo sich mitt prästirung iedes Schuldig-keit willig vndt sonst bescheiden, friedtlich vndt verträglich zu ver-halten").

Nachdem im Jahre (672 Sulza an Weimar gekommen war,bekamen nun auch die Weimarischen Behörden mancherlei Streitig-keiten mit den drei Sulza zu schlichten. Die vorstehend bezeichneten

* Staatsarchiv Weimar, Acta: die Besitzer der Rittergüter zu Stadt- undBergsulza beschweren sich über den Rath und einige Dienstleute zu Stadt Sulzawegen der Lrbgerichte, Frohn und anderer Punkte halber, ^S7g. isso.