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2 (1892) Bis zur Gegenwart
Entstehung
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ausgesetzt, sondern auch ann der ihnen omni jure gebärendenleZitimu höchlichen laecliret." j)n Anbetrachtder ansehnlichenverlaßenschafft" hatten sie daher den Antrag gestellt, daß ihreBrüder sich mit ihnen anderweitig abfinden möchten.

Am (2. Dum (6(0 erschienen daher die drei Brüder, für sichwie für die hinterlassenen Ainder Wolf Christoph'?, sowie Weidcn-bach und Elben wiederum zu Altenburg.

Die Brüder gestanden hier freilich nicht zu, daß ihre Schwesternin ihrer lo^itima verletzt wären oder daß aus den neu erkauftenLehngütern irgend etwaszur le^itima oomputirt werden solle",weil sie aber nicht gern die Nachrede haben wollten, daß ihreSchwestern verkürzt worden wären, so sollten sieihren guten willenvnd brüderliche ulleotiou spühren".

Da die Schwestern trotzdem auf ihrer Meinung beharrten, soließ Aurfürst Christian II., Bormund der Altenburgischen Prinzen,um fernere Mißverständnisse zu verhüten und die Partheien, alsGeschwister, in der Güte zu vergleichen und zwischen ihnenguteoorrospouclouti! vnndt vernehmen" zu stiften, sie dahin vergleichen,daß die Lehnserben sich verpflichteten, jeder der Schwesternvbervorigen entpfangk des Ehegeldes vnndt anderer ausstattung" noch2300 fl. nebst 2 Maller Aorn zukommen zu lassen, und zwareiner Jeden alsbald (000 fl. von der Baarschaft und 2 Maltervom Vorrath auf dein Boden, den Rest von je (200 fl. aber inAnweisungann gewißen annehmblichen schulden". (Vergl. dieseim Theilungsreceß vom 2. Juli (6(0.)

Weidenbach und Elben bestätigten dies mit einem Handschlagund da die drei Ainder Wolf Christoph'? noch nicht bevormundetwaren, so wurde den Brüdern aufgegeben, dafür zu sorgen, daßdie künftigen Vormünder diesen Abschied genehmigten. (Urkunden-Anhang 20.)

Hermann Münch zu München-Gosserstedt wurde hierauf Bor-mund Wolf Christoph'? II., während seine beiden Schwestern