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2 (1892) Bis zur Gegenwart
Entstehung
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solche Belehnung erst untsr'm 3. April (566 (den Lehnbrief selbstnicht), nachdem Hans und Oswald schon verstorben waren. Derfrüheste Lehnbrief, welcher erhalten ist, ist derjenige vom 2H. Au-gust (am Tage Lurtlroiomuoi) (368, von Herzog Johann Wilhelmnach der Ächtung seines älteren Bruders Johann Friedrich desMittleren zu Weimar ausgestellt. Derselbe entspricht genau demLehnbriefe vom 23. April (5H3 für seinen Bater Oswald (Bd. I,S. 280) bezw. von: 2. Mai (5(3 (5. 2H3), nur mit dem Unter-schiede, daß in dem Schlußsatz des Lehnbriefes von (5H3: . . .aller Beth, Bern unnd anders, das die Bauern zuvorn davon inunnser Ampt unnd die Dorffschafften gethann unnd hernach zcuRittergut gemacht, ganntz frei unnd unbelestiget zu habenn unndzu bleiben«" (S. 23 () sich vorgantz frei" eingeschaltet findet:außerhalb gemeiner Türken- und Landsteuern", von welchenvergl. Seite 60 schon (557 die Rede ist. (Urkunden-An-hang (0.)

Otto ist hierauf noch einige Male mit den beiden Rittersitzenzu Tümpling u. s. w. belehnt worden: zunächst, nach der erstenErnestinischen Theilung von (572, am 3. April (57H zu Weimarvom Rurfürsten August in Bormundschaft der Söhne JohannWilhelm's von Weimar, welcher im Jahre (570 auf dem Land-tage zu Weimar bestimmt hatte, daß auch der Adel seine Güterversteuern sollte, und zwar zu dem Werthe, wie man dieselben zudieser Zeit erkaufen würde.

In diesem Lehnbriefe (Haupt- und Staatsarchiv Weinrar,Topialbuch von Lehnbriefen in Thüringen, (573 (533, toi.20320H) ist wiederum hinterunbelestiget zu habenn unnd zubleibenn" eingeschaltet:doch dieselben mit zweyenn gerüstetenreißigenn hferdenn zu verdienen".

In Bd I, S. 23 ( bemerkten wir schon, daß diese Verpflich-tung, wenn sie auch bisher in den Lehnbriefen nicht ausgesprochenwar, mindestens schon (H86 bestand, seitdem nämlich mit der