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schieden, daß der Besitzer des in Otto's Garten neuerbauten Hausesdiesem dieselben Dienste, wie von dem von: Wasser zerstörten Hause,schuldig sein und mithin für Otto einen Tag Hafer, einen TagGras und einen Tag Holz hauen und ihm als Lehnwaare „so offtdieselbe durch einen kauff oder tausch zu falle kommen wurde",2 alte Schock entrichten, dem Amt Tamburg dagegen die Lehn-waare nur von den Äckern, Wiesen und der wüsten Hofstätte ab-tragen sollte. Drittens hatten sie entschieden, daß der Besitzerdes Amtsschultheißenhofes zu Stöben, trotzdem das Amt Dornburgihn zum Schultheißen erwählt, „doch nicht des ampts sondernTümplings vnterthaner" und deßhalb verpflichtet wäre, ihm, ebensowie seinen: Vater, gleich Otto's andern Anterthanen und Frohnen:,einen Tag Hafer, einen Tag Gras und einen Tag Holz zu hauensowie die landübliche Lehnwaare zu reichen. Was viertens die,Otto zustehenden, Stöbener Erbgerichte beträfe, so solle er das Rechthaben, „zu wircklicher exoroiruuA derenn einen Stock vfzurichtennvnnd darmit die Verbrecher in fellenn zu erbgerichtenn gehörig zustraffen." —
Auf S. 506 des Ersten Bandes dieser Geschichte hatten wireinen Überblick über die Gerichtsbarkeit des Geschlechtes gegeben.Nach Vorstehendem sind ihm also die Erbgerichte im DorfeStöben noch hinzuzufügen. Außerdem sind die Erb-gerichte zu Döbrichau an Stelle derjenigen zu Trauschwitzzu setzen. —
Ungefähr 20 Jahre nach den: Erwerbe von Stäben vergrößerteOtto diesen Besitz dadurch, daß er Heinrich von Büna:: zu Trölpadas prießnitzer Holz (ungefähr H7 Acker) abkaufte und zuStöben schlug.
Der erste (Mann-) Lehnbrief datirt von: (7. December (580.Er findet sich in: Haupt- und Staats-Archiv zu Weimar, in: Topial-buch von Lehnbriefen Thüringischen Theils unter Rurfürst August,(575—(585, Seite 5(7^—5(8.