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2 (1892) Bis zur Gegenwart
Entstehung
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bethen, das Amt von der fürgenommenen wrtzution und Hinderungabzuweisen/' Nachdem aber der Schoßer von Hornburg und Ham-burg, Michael Gräfe, unter Berufung auf seine Amtsbücher, Ottodiese Erbgerichte nur auf seinen Zinshöfen hatte zugestehen wollen,entschied der Herzog, daß dem Amt die Ober- und Otto die Erb-gerichte im Dorfe Stöben bis an die Zäune zuständen.

Zwischen Otto und dein Schosser hatten auch Irrungen be-standen wegen eines Wiesenfleckes am alten Bache, welchenErsterer zu Lehn gemacht hatte, der Schosser aberzu Erbegeachtet", sowie wegen der Lehnwaare, der ZinsverpflichtungdesHaußes in der Ponitz" (Behmitz). Der Herzog hatte hieraus ver-ordnet, daß Eommissarien durch Augenschein die Sache klar stellensollten.

Dies geschah ein Jahr darauf durch den Abschied von:(p October (583 (Vorgleichung zwischen Ottenn vonn Tump-lingen vnnd etzlichenn seinenn leuttenn" im Geh. Haupt- undStaats-Archiv Weimar, Abschiede vol. VIII, toi. 523^527).Des Herzogs Eommissarien waren Andreas Easpar von Ebelebenund Günther Schneidewein gewesen. Sie hatten erstens bestätigt,daß Otto's Vater Oswald jenen Wiesenfleck mit einem daranstoßenden Weinbergevnnd andern guetern" im Jahre (536 vonJakob Storch (welchem Otto's Großvater Hans mit seinem BruderOswald schon zwischen (^72 und (^83etzlich Holz ecker vndwiesen" abgekauft hatte Bd. I, S. 270) gekauft und HerzogHeinrich ihn (5^0 zu Lehn gemacht hatte, und entschieden, daßder jetzige Besitzer der Wiese an Otto einen jährlichen Zins von2 gr. zu zahlen habe. Zweitens,So viel aber den gartennvnnd entzelen (einzelnen) hoff im wüsten Dorff Ponitz betrifft,dieweil so viel das der hoff, so vnnserm ampt Dornburgk zu-gestandenn, inn die Saal gefallenn, also das itzo des ortts nichtmehr als eine bloße hoffstedt, welche aber wassers halben» auchin gesahr stehet, zu befinden»" hatten die Eommissarien ent-