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sich alles des verbünde zu halten, zu leysten und zu vollführen, als der, andes Statt er dann gesetzt wird. Tetten wir desz nicht, wenn dann die beliehenBürgen gemannt würden, die Sölten Einvarn und leysten in der Weysze, alsvorgeschrieben stehet, als offt des Noth geschehe olingefährde. Auch ob daswer, dasz der Bürgen einer oder mehr von in keinerley Zuck oder Frist zuleysten geben oder aus der Leystung mit ihrem Knecht oder Pferden zu ziehenerlaubt würde, darumb, noch von keinerley anderer Sache wegen solten die-selben Bürgen von dieser Bürgschaft nicht ledig seyn, noch Fürzug haben,dasz Sie fürbasz nicht mehr schuldig wem zu leisten, besonder wenn Sie ge-mant würden, so solten Sie leysten, als vorbegriffen ist ohngefehrde. Auchgeloben Wir, dieselben unsere Bürgen von dieser Bürgschaft gütlichen zu ledi-gen und zu loszen ohne ihren Schaden und Gefehrde. und des alles zu wahrenUhrkund und guter Sicherheit so geben wir, obgenänter Burggraf]' Friederichund Frau Elisabeth seine Eheliche Gemahl, in diesen Brieff mit unser beetler undder Bürgen anhangenden Innsiegel versiegelt, so seyn disz die Bürgen: mitNahmen Burckhart von Seekendorff zu Franckenberg, Waither von Seeken-dorff zu Johsperg, Ehrnfried von Seckendorff, Hoffmeister, Stephan von Abs-perg, Ritter, Conrad von Bebenburg, Jacob von Sekendorff Nolt genannt, zumRegensperg geseszen, Wygeleys Schenck zu Geyern und auch Albrecht vonWilhelmsdorf, und wir, die jetztgenanten Bürgen bekennen auch offenbar andiesen Brieff, dasz wir alle unverscheydenhchen Gut und Recht bürgen wordenseyn und mit guten treuen gelobt haben, und geloben auch mit diesen Brieff,alles das gänzlichen wahr und steht zu halten, zu leysten und zu vollführen,dasz von uns in diesen Brieff geschrieben stehet und begriffen ist, getreulichohne Gefehrde, und des zu wahrer Gezeugnüsze hat unser jeder sein aigenInnsiegel zu den obgenanten unsers gnädigen Herrn Burggraff Friederichs undFrauen Elisabeth sein Gemahl gehangen an diesen Brieff. und dieweil auchder Innsiegel eines oder mehre an diesen Brieff hangt, Alldieweil soll er ganzKraft und Macht haben an aller statt, und vnverworffen seyn und bleiben, dergeben ist am Freytag vor San et Antoni-Tag, nach Christi Geburth vierzehenhundert und darnach am Fünften Jahr.
Bibimirtr ißtifiit cinra alten Crnnsstmits.
Vei'gl. Nr. CCLXXXIV und Nr. CCXCIV.
*) Tauchersreulh im Landger. Lauf.
") Ober- und Unter - Schöllenbach und Simmelberg im Landgericht Erlangen.
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