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6 (1860) Urkunden der fränkischen Linie : 1398 - 1411
Entstehung
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nimmermehr gethun noch gehaben sollen in kein Weisze lurhasz ewiglich, und.wir geloben auch, für unsz und alle unsere Erben und Nachkommen, diesenvorgeschriebenen Kauf in allen seinen Stucken, Punckten und Articuln stetliund veste zu halten und darwider nicht zu thun, noch des Jemand darwidervon unsern wegen thun oder können wolt gestatten, zulegen oder gunnenheimlich noch öffentlich in keine Weisze. und dasz dem vorgenanten Berch-told Pünzing und seinen Erben das alles, als vorgeschrieben stehet und be-griffen ist, gänzlichen war und stet gehalten und vollführt werde, darumbzu mehrer Sicherheit so haben wir obgenante, Burggraf Friederich und FrauElisabeth sein Gemahl, für unsz und unsere Erben unverscheydenhchen zuunsz zu rechten Bürgen und Geysein gesetzet die hernach geschriebene Bür-gen, mit der Bescheidenheit: ob ihm davon keinerley Pruch, einfalle oderHinderung geschehe, Allso, dasz ihm das alles nicht gänzlichen gehalten undvollführt würde, als vorgeschrieben stehet und begriffen ist, von wem oderwie das geschehe, es Aver an einen Stück oder mehr, wenn das wer, so haben Sieganzen mid vollen Gewalt und auch gut Recht, dieselben hernach geschriebeneBürgen alle und jede besunder zumanen zu leysten; und welcher dann alsovon ihm gemahnt wird, es sey mit Brieffen oder mit Rothen, zu Idausze, zuHoffe oder unter Augen, so soll derselben jeder, der also gemahnt wird, beyseinen guten treuen, ohne alles Erkennen, Fürzug und verziehen in den nech-sten Aderzehen Tagen nach der ersten Mamrnge einen Kileclit und ein Pferdgen Nürnberg in die Stadt, in eines offenen Gastgebers Hausz, dahin er vonihm geAveiset wird, schicken und stellen, und dasz soll ihr keiner auf den an-dern nicht verziehen, und soll dann daselbsten Geiszelsweisz bleiben und lei-sten ohne Gefehrde, und aus der Leystung nicht kommen, als so lang bisz ihngänzlich gewert, ausgericht und vollführt wird, darumbe Sic dann zu leystengemalmt haben, als oft des noth geschieht, und als oft auch derselben ley-stenden Knecht oder der Pferde eins oder mehr in derselben Leystung abegehen oder verleyst Averden, so soll derselben Bürgen jeder je an seines ab-gegangen oder verleystenden Knechts statt, einen andern Knecht und an seinesabgegangenen oder verleystenden Pferds statt ein ander Pferde unverzüglichenin dieselben Leystung wieder anwürtten und stellen und leysten in der Weysze,als Abgeschrieben stehet ohne Gefehrde. Wer auch, dasz der Bürgen eineroder mehr von dieser Bürgschaft abgienge, es were A 'on Todes wegen, odersonst Avie das geschehe, oder bey den Land nicht wer, so solten Avir ihn, anemes jeden abgangen statt, oder des, der bey dem Land nicht wer, ie einenandern als guten und GeAviszen, den Sie gern nehmen, in den nächsten 8 Tagendarnach und wir des von ihn ermant würden, unverzögenlichen setzen, der

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