Von dem Königreiche Portugal!. 507
heit begibt. Dann wann es mit dem Gefangenen so weit gekommen/ daßer sich selbst anklagen und seine Mithelffer offenbaren muß/ er aber zu sei-nem höchsten Unglück nur einen ausläst/ als pflegt man daraus sobalven sei-um falsthen Glauben und Untreu abzunehmen/ weswegen sich ein jedwederbefürchtet / er möchte mit Recht oder Unrecht von ihme gleicher Gestalt ange-geben werden-
Wann sichs nun zutragt/ daß ein Gefangener/ der seinen leiblichen Va-ter/ oder selbst eigene Kinder / im Fall sie schuldig sind / anzuklagen verges-sen harte/ als beraubt man ihn sobalden seines Lebens poe dle^üvoz, wel-ches ihre gewöhnliche Redens-Art ist: solte sichs aber begeben / daß widerden Beklagten nicht genügsame Proben seines Verbrechens könnten darge-than werden/ so schickt man denselbigen/ jedoch allererst nach einer langwie-rigen Gefangnüß/ wann ihm zuvor mehr als die Helffte seines Vermögensauff die ingKimons - Unkosten auffgegangen/ befrcyet nacher Hauß. Mankan zum zweyten mahl / indem man umb Verzeihung bitt/ por Neg-mvozloßgesprochen werden/ jedoch verlieret der Beschuldigte gemeiniglich zum er-sten mahl den meisten Theil seiner Güter/ die zum Nutzen der KöniglichenCammer alsdann/ und die Unkosten der ingmimon darmit zu bezahlen einge-zogen werden.
Die gerichtliche Proceduren insgesammt/ werden dermaßen geheim ge-halten/ daß auch/ obschon nur einiger Tag im gantzen Jahr/ um den un-glücklichen Ausspruch zu fallen darzu bestimmet/ man jedoch denselbigen nie-mahln wissen kan: Zumahln man sich noch über das wegen des Argwohnsdarnach zu fragen befürchtet; dieses Urtheil der Verdammung wird genanntämc, da fc, und gleich darauff an dem Beschuldigten vollzogen.
Es geschieht ferners solch richterlicher Ausspruch mit gantz ungemeinenCeremonien : man richtet ein grosses ibcarrum. das fast den gantzen öffent-lichen Marckt einnimmt / und mehr als ;ooo. Personen enthalten kan / vonBau Holtz auff/ und setzet an einem Ende dessclbigen gleich einemiw wie aus beygesetzter Figur zu ersehen ist/ unterschiedliche Reyhen Stüh-le. Diesen wird gegen über ein sehr reich bezierter Altar nebst einem überaushoben carbeder zur Seiten des Evangelii gestellte. Die Ceremonien fangenfrüh Morgens um sechs Uhr an/ und endigen sich an eben demselbigen Taggemeiniglich um diese Stund wiederum gegen Abend-
Einer aus denen in^uistrorn oder Ketzermeistern betritt das (^checler,
(Sss) 2 nennt