278
Des sechsten Zöucbes XV.
lichm Gefängnüssen h/halten werden / sollen in Betrachtung dieses edlen Frie.
dens dic Freyung zu hoffen haben/ und ohne Verletzung derLIemen? KavserlMajestät/auch nach Dero löblichsten Gewohnheit und Lenerosirch nicht län^rin solchem Elend und Noch der Gefangenschafft können gelassen / sondernder»wögemer alten löbliche Gewohnheit alle Gefangene von dem dato an dieses FrGdens-i'raÄarz von beyden Theilen innerhalb 61. Tagen in die Freyheit gese/iktwerden ; insonderheit da der in der Gegend Siebenbürgen in Gefangenschafftgewesene Nicolauz Zcarlan xv >>vocl2 und seine Söhne / samt desselben Dom?Nignen/gegen die Freyherren von Stein und Pelrasch/ samt denen m Constan«tinopcl mit ihnen in den sieben Thürnen sich befindlichen Leuten ausgewechseltwerden. Derohalbcn sollen auch dieselben von dem dato an dieses Friedens mnerhalb; 1. Tagen an den Wallachischen Gräntzm gegen einander ausgewechselt/und srcy gemacht werden , denen übrigen aber/ w-lche in der Gewalt ein acrPrivat-Pcrsonen / oder bey den Tartarn selbsten seyn / soll erlaubt seyn / ihre ssr.lösung durch eine ehrliche und so viel es seyn kan / gemäßste Rantzion aus/uwür-cken/ wann aber nnt dem Herzn eines Gefangenen kein billiges /^ccommocl/mcnr kan getroffen werden/ sollen die Rechter ihres -Orts all. n Streit durch gilt,liche Beylegung suchen aufzuheben- Wann aber auf vorbesagte Weg tiücsauebmchtkönteinsWerck oesctzt werden / sosollen die Gefangene / nachdemihre Ranzionm / entweder durch ^rreüara oder durch Eyd erwiesen und erlegt/frey gemacht werden / und sollen die Herren nicht Macht haben , aus Begierdenach grössern Gewinn, sich ihrer Loslasse, ng entgegen zu setzen und wei.'alckSci-ten des Ortomann'schen Reichs keine Leute würden gefunden werden / welchedie Gefangene auff solche Weise loß zu machen sich werden gebrauchen lassen/verstehet man sich zu der Aufrichtigkeit der Kayserlichen Osscirer und Comman-danten/ daß sie die Eigemhmns.Herrkn / zu Loßlassung der Ottomann,schenGefangenen / nach dem de, Pre ß wofür sie gckaufft worden / wird redlich liqui.
/rrrlL. XIII.
Die Kauff - und Handels - Leute beeden Partheyen sollen nach den vorhsi^' Capitulalionen / in den Gebiethen beyder Reiche die Handel-schasst frey/ sicher und friedlich zu treiben befugt seyn. Denen Kaufflcutcn undUnterthanen / von was für einer Nation sie seyn mögen / die aus den Landschaff-^ welche bereits dem Röm. Kayser untcrworffen / oder in das kunff-
tige durch Seine V/aiestat von Christlichen Potentaten noch mögen es wordenwerden/soll zu Wasser und zu Land/ wie sich die hierzu verordnete Lommillarüvergleichen werden / unter Zeichen und offenen Patenten von dem Röm- Kay-ser/ in die Ottomanmsche Reiche und Länder eine friedliche Ein - und Ruck-
Nastu